Monika[a]

Seite 2von 11ob die Vorwürfe zutreffend sind und ob und wie Umgang stattfinden kann, darf oder sogar zum Bindungserhalt in hochstrittigen Konflikten, muss, insbesondere, wenn sich die Vorwürfe als unberechtigt erweisen sollten.Die Wechsel belasten die Kinder. Wechsel findenin JEDEM Betreuungsmodell statt, solange es keinen Umgangsausschluss gibt, im Residenzmodell mit erweitertem Umgang-was heute meist angeordnet wird, gibt es jedochdeutlich mehr Wechsel als im „Wechselmodell“, weshalb wir den (zutreffenderen) BegriffDoppelresidenz5bevorzugen.Auch bei der Diskussion um das gemeinsame Sorgerecht warendiese Argumentationenzu beobachten –die dort angeführtenBefürchtungenhaben sich jedoch nicht erfüllt, sondern fast alle Eltern (96%6) sind in der Lage,die gemeinsame Sorge auszuüben. Gerade daher ist die Sorgerechtsreform ein gutes Beispiel.Hier wurde der Regelfall der gemeinsamen Elterlichen Sorge und damit ein neues Leitbildeingeführt. Die gemeinsame Sorge bewährt7, was mittlerweile selbst von Rechtsanwendern auf breiter Basis anerkannt wird.Dies zeigt: das Leitbild, welches der Staat gegeben hat, funktioniert und trägt zu gemeinsamer Verantwortungsübernahme der Eltern bei.Bei der Doppelresidenz wirddies nicht anderssein wennwir uns vor Augen führen, dass bereits heute rund 60%der Eltern8die Kinder nach einer Trennung bereits gemeinsam in Alltag und Freizeitbetreuen.Zum anderen wird gerade von Fach-Professionen der Blick häufig auf eine verschwindend kleine Gruppe von sogenannten „hochstrittigen“ Eltern gelegt, die aber nicht repräsentativ für die Mehrheit der Elternsind. Gesetze sollten auf den Regelfall ausgelegt sein und entsprechende Leitbilder vorgeben, die für die Mehrzahl der (grundsätzlich erziehungsfähigen) Eltern passen. Der Gesetzgeber kann nicht jeden Einzelfall regeln, insbesondere sollte sich ein Familienrecht nicht an den Defiziten von max.2% –5% der Eltern orientieren und damit 95% oder mehr der Familien einschränken.Für Regelungen im Ausnahmefall sind die Familiengerichte verantwortlich.5Warum Doppelresidenz https://www.doppelresidenz.org/page/warum-doppelresidenz.php6Statistisches Bundesamt https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Rechtspflege/AktuellScheidungen.html7BT Drucks 19/1450 Bericht über die Evaluierung des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Elternhttp://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/014/1901450.pdf8Deutsches Jugendinstitut, Daten des AID:A-Surveys (nur Mütter-Angaben) S. 32: Betreuung mit häufigem Kontakt zum anderen Elternteil und Wechselmodell in 57,5% der Fälle https://elternkongress.vaeteraufbruch.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Projekte/Veranstaltungen/Elternkongress/2017/Referat_Langmeyer_EK_Stuttgart_2017.pdf
Seite 3von 11Jeder Elternteil kannund sollseinem Kind eigene Erfahrungen, Begabungen, Fähigkeiten, Gefühle und Emotionen mitgeben. Das Kind profitiert in seiner Entwicklung gerade von der Möglichkeit, auf diese Ressourcen beider Eltern aufzubauen. Die Hauptfrage für die Ausgestaltung eines zukünftigen Familienrechtes und auch für die Rechtsprechung sollte daher sein:Wie können Kinder bestmöglich von den Fähigkeiten und Ressourcen BEIDER Eltern im Lebensverlauf profitieren?Was ist Sorge-, was ist UmgangsrechtIn der juristischenDiskussion ist seit Jahren zu beobachten, welche Probleme die rechtliche Einordnung der Doppelresidenz ins bestehende Familienrecht bereitet. Hieran zeigt sich, dass die juristische Trennung von Sorge.-und Umgangsrechtspätestens mit der Frage der Doppelresidenz an ihre Grenzen stößt.Diese ist aber auch aus einem anderen Grunde problematisch.Der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindeshatin seinen abschließenden Bemerkungen zum gemeinsamen dritten und vierten Staatenbericht derBundesrepublik Deutschland vom 31.01.2014 auf folgendes hingewiesen:Während der Ausschuss die bedeutenden Veränderungen im Vertragsstaat im Hinblick auf die Regelung der elterlichen Beziehung begrüßt, insbesondere die wichtige Tendenz hin zu einem gemeinsamen Sorgerecht für die Kinder, nimmt er auch zur Kenntnis, dass der Vertragsstaat in seiner Gesetzgebung immer noch den Begriff „Sorgerecht" verwendet anstelle von „elterlicher Verantwortung" wie im Übereinkommen und in einigen der internationalen Rechtsinstrumente, die nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes verabschiedet wurden.Der Ausschuss empfiehlt, dass der Vertragsstaat die Möglichkeit in Erwägung zieht, den Begriff „Sorgerecht“ durch den Begriff „elterlichePflichten“ zu ersetzen und so Ziel und Zweck des Übereinkommens zu befolgen.Es ist an der Zeit, diese realitätsfremde Trennung von Sorge-und Umgangsrecht zugunsten der „elterlichen Verantwortung“ aufzugeben.Die Doppelresidenz als Grundrecht der KinderIm Zuge politischer Entscheidungen, die Kinder betreffen, findet die UN-Kinderrechtskonvention bisher kaum Beachtung.Dieser völkerrechtliche Vertrag entfaltet aber auch für den Deutschen Gesetzgeber unmittelbare Bindungswirkung auch in Verbindung mit Art. 59 (2) GG9.Das Deutsche Institutfür Menschenrechte führte dazu aus:„Diese [Anm. Vorbehalts-] Erklärungen führten dazu, dass die KRK in der deutschen Rechtspraxis in der Vergangenheit beinahe keine Rolle spielte. Nach vielfältiger und anhaltender Kritik –auch vom UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes –hat die Bundesregierung sie schließlich im Juli 2010 zurückgenommen, ohne dass damit gesetzliche Änderungen einhergingen“.109Vergl. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages WD 9 –3000 068/17, „Zum Kindeswohl in Artikel 3 Absatz 1 UN-Kinderrechtskonvention 10Die UN-Kinderrechtskonvention -Geltung und Anwendbarkeit in Deutschland nach der Rücknahme der Vorbehalte, Autor: Hendrik Cremer
Seite 4von 11Es wäre daher dringend erforderlich, den eigenen Grundrechten der Kinder auch im deutschen Rechtzur Geltung zu verhelfen, unabhängig von einer Diskussion, ob Kinderrechte ins Grundgesetz aufgenommen werden sollen. So heißt es in Art18 –Verantwortung für das Kindeswohl:(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften,die Anerkennung des Grundsatzessicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.Dieaktuelle Situation in Deutschlandist, dass dieser Grundsatzgesetzlich nahezu nirgends verankert ist. „Alleinerziehend“als Begriff widerspricht dem bereits (vergl. §21 (3) SGB II) –ein gemeinsam erziehen als Grundsatz im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention für getrennte Eltern gibt es nicht. Im Unterhaltsrecht (§1606 (3) BGB) gilt der Grundsatz „einer betreut, einer zahlt“ und §1687 BGB, der die Alltagsverantwortung regelt, billigt die Entscheidungsmacht immer nur einem Elternteil zu.Im Ergebnis kann dies für Kinder getrennter Eltern im Lichte der UN-Kinderrechtskonvention nur dazu führen, die Doppelresidenz als Leitbild(Grundsatz) im Familienrecht festzuschreiben und alle weiteren Rechtsgebiete diesem Leitbild anzupassen.Für die Regelung des speziellen Einzelfalles ist dann Art. 9 der Kinderrechtskonvention heranzuziehen, der besagt, dass „im Einzelfall“ eine vom Grundsatz abweichende Entscheidung getroffen werden muss, die nach Art. 9 der UN-Kinderrechtskonvention „dem Wohl des Kindes widerspricht“.Die Feststellung des begründeten Einzelfalls ist jedoch nicht Aufgabe des Gesetzgebers, sondern der Gerichte.Die Grundrechtspositionen der ElternDie Pflicht und das Recht zur Pflege und Erziehung der Kinder steht beiden Eltern zu (Art 6 Abs. 2 GG). Eingriffe des Staates in dieses Recht sind auch nur im Falle des Versagens der Eltern oder zum Schutze der Kinder zulässig (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 oder Art. 6 Abs. 3 GG), sofern deren Wohl gefährdet11ist.Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, den „besseren“ Elternteil zu bestimmen, sondern lediglich Schaden vom Kind abzuwenden. Die Auslegung des §1671 BGB in der Rechtspraxis widerspricht dem allerdings eklatant.Die aus den traditionellen Rollenbildern herrührendeund durch die Rechtsprechung bis heute verfestigte Ansicht, Mütter und Väter in Bezug auf die Erziehung und Versorgung ihrer Kinder unterschiedlich zu behandeln, dürfte angesichts einer Verteilung von 90% ./. 10% eine geschlechterspezifische Benachteiligung sowohl von Müttern als auch von Vätern darstellen. Auch Themen wie Kinderarmut, Armut und Altersarmut vor allem von Müttern und Ungleichbehandlung im Beruf werden nur vermindert werden können, wenn der Gesetzgeber Männer und Frauen dieselben „Eltern-Aufgaben“ zuspricht und jede*r Arbeitnehmer*in beispielsweise für Arbeitgeber*innen dasselbe „Eltern-Risiko“ darstellt.11(vergl. auch OLG Hamm 2 UF 227/12, kein Anspruch der Kinderauf „Idealeltern“, staatliche Eingriffe haben sich auf die Abwehr von Gefahren zu beschränken)
Seite 5von 11Nicht umsonst sind die langfristigen Einkommensverluste von Mütternin Ländern, welche sich konsequent einer gleichberechtigten Erziehungsverantwortung beider Eltern widmen, bis zu 3x geringer als in Deutschland1213. Das Leitbild der Doppelresidenz setzt somit auch wichtige Impulse für die Gleichberechtigung von Müttern und Vätern und zur Lösung einiger unserer drängendsten gesellschaftlichen Probleme –Stichwort: von Equal Care über Equal Pay zu Equal Pension.In diesem Zusammenhang verweisen wirauf die verfassungsgemäße Aufgabe des Staates aus Art. 3 Abs. 2 GG :„Art. 3 (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“Ein gemeinsam erziehen für getrennte Eltern gibt es bisher nicht.Berücksichtigt wird immer nur die Erziehungsleistung eines Elternteils. „Alleinerziehend“ als einzig rechtlich definierte Form der Erziehung eines Kindes nach einer Trennung (vergl. §21 (3) SGB II) der Eltern widerspricht dem auch nach einer Trennung als Paar fortbestehenden gemeinsamen Erziehungsauftrag beider Eltern. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es keine staatlichen Weichenstellungen hin zu mehr gemeinsamer Elternverantwortung gibt. So basiert z.B. das Unterhaltsrecht noch immer auf dem Grundsatz, dass„einer betreut und einer zahlt“ und dassweniger betreuen die kostengünstigste Variante ist. Anstatt Alleinerziehende zu entlasten und die aus Art. 6 Abs. 2 GG beiden obliegende Betreuungs-und Erziehungspflichtaktiv zu fördern, setzen die geltenden Gesetze noch immer Fehlanreize, die vor allem zu Lasten der Kinder gehen.Sofern teilweise unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht14eingewandt wird, dass man niemanden zum Umgang zwingen könne, so ist dies nur auf generell umgangsunwillige Elternteile zutreffend, die jeglichen Kontakt mit ihrem Kind ablehnen. Sofern also Umgang stattfindet, bestehtdie grundsätzliche Verpflichtung, dieser Pflicht zur Pflege und Erziehung seines Kindes auch nachzukommen. Dieser bisher nahezunicht beachtete Grundsatz sollte auch zur Entlastung heutiger alleinerziehender Elternteile eine stärkere Bedeutung beigemessen werden.Wir sehen im noch geltenden Familienrecht, auch in Verbindung mit geltenden gesetzlichen Regelungen für zusammenlebende Eltern (z.B. Ehegattensplitting) erhebliche geschlechterspezifische Diskriminierungen von Müttern und Vätern, die der Staat durch Ausgestaltung der Gesetze beseitigen muss.Es sollte zukünftig der Grundsatz gelten: das Kind ist in beiden Haushalten gleichwertig gut versorgt. Ein Grundsatz, der im Sozialleistungsrecht schon seit langem gilt, da er zur Erfüllung des Grundrechtsschutzes der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG erforderlich ist15.Das Familienrecht sollte diesen Anforderungen ebenfalls genügen.12Child Penalties across countries: Evidence an Expanations, Kleven et al 2019 https://www.henrikkleven.com/uploads/3/7/3/1/37310663/klevenetal_aea-pp_2019.pdf13Süddeutsche Zeitung: „Für Frauen sind Kinder beim Gehalt eine Strafe“ https://www.sueddeutsche.de/karriere/gehalt-kind-frauen-ungerechtigkeit-1.4303712?fbclid=IwAR2lteD0k7lu7XGc9kLHIEzXXA3CmG4CPTDasF2zRcJut2yicYF5fSnmOsA14Entscheidung des BVerfG 1 BvR 1620/04 vom 01.04.200815Vergl. SGB II §22b Abs. 3 Nr. 2, SG Kiel S 38 AS 88/14 ER, klarstellend LSG Sachsen L 2 AS 161/1
Seite 6von 11Warum wir ein familienrechtliches Leitbild brauchenDie Rechtsprechung orientiert sich weiterhin am Leitbild des Residenzmodells, da dies Anknüpfungspunkt zahlreicher rechtlicher Regelungen (§1606 BGB Unterhalt, §1687 BGB Alltagssorge, §1629 BGB Vertretungsbefugnis) ist.Der überwiegendeTeil der Rechtsprechung ging sogar davon aus, dass eine Doppelresidenz überhaupt nicht oder nicht gegen den Willen eines Elternteils anzuordnen wäre, obwohl jede gerichtliche Umgangsregelung gegen den Willen mindestens eines Elternteils erfolgt.Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus Februar 2017war ein traurigesBeispiel dafür, dass die Rechtsprechung aus eigener Kraft nicht in der Lageist, sich mit der Doppelresidenz objektiv auseinanderzusetzen.Auch zwei Jahre nach der BGH-Entscheidung gibt es keine nennenswerten Änderungen in der Rechtsprechung festzustellen. Viele Gerichte halten noch immer unverrückbar am Residenzmodell fest und lassen sich hierbei häufig kaum an den Bedürfnissen des Kindes orientieren, wie auch zahlreiche kommentierte Entscheidungen in unserer Entscheidungs-Datenbank16zeigen. Es scheint ehr Zufall zu sein, welche Entscheidung getroffen wird. Zufall und persönliche Einstellungenkönnen für einen Rechtsstaat aber keine akzeptable Grundlage eines Familienrechts sein.Würden nun, wie teilweise diskutiert, alle Betreuungsmodelle gleichberechtigtnebeneinandergestellt werden, würde dies mit vermutlichdazu führen, dass die Rechtsprechung weiterhin an ihrer bisherigen Ausrichtung am Residenzmodell festhält. Um tatsächlich eine Veränderung zu erreichen, muss der Gesetzgeber ein klares Signal setzen und den sich verändernden Rollenverständnissen von Müttern und Väternund dem damit einhergehenden verfassungsgemäßen Wandeldurch die Ausgestaltung der Gesetze Rechnung tragen.Erfahrungen aus anderen Ländern (Belgien, Australien etc.) zeigen, dass ein Leitbild der Doppelresidenz dadurch dazu beitragen kann, Streit zu vermeiden. So gingen in Australien die strittigen Trennungen nach der Familienrechtsreform 2006 um rund 40% zurück17.In Deutschland hingegen steigtdie Zahl der Umgangsverfahrenseit Jahrzehnten massiv an –von rund 22.000 Fällen 1997 auf mittlerweile rund 56.000 Fälle pro Jahr.Dass das geltende Familienrecht nicht in der Lage, eine deeskalierende Wirkung zu entfalten18.16KG Berlin 18 UF 15/17 vom 13.09.2017 https://www.doppelresidenz.org/page/decisiondatabaseposts/ablehnung-einer-doppelresidenz-2877-uebernachtungen29-aus-kindeswohlgruenden-wobei-eine-umgangsregelung-86-uebernachtungen-dem-kindeswohl-entspricht-77.php?n=0OLG Frankfurt 1 UF 283/16 vom 10.10.2017 https://www.doppelresidenz.org/page/decisiondatabaseposts/alleinige-ausuebung-der-sorge-im-falle-gemeinsamen-sorgerechts-getrennt-lebender-eltern-nach-sect-1671-78.php?n=0OLG Koblenz 13 UF 676/17 vom 19.12.2017 https://www.doppelresidenz.org/page/decisiondatabaseposts/kein-erweiterter-umgang-oder-doppelresidenz-bei-kommunikations--und-kooperationsunfaehigkeit-der-eltern-79.php?n=0OLG Brandenburg 9 UF 96/17 vom 14.06.2018 https://www.doppelresidenz.org/page/decisiondatabaseposts/gerichtliche-festschreibung-der-doppelresidenz-bei-antraegen-beider-eltern-zum-aufenthaltsbestimmungsrecht-81.php?n=017Bruce Smyth, Richard Chisholm, Brian Rodgers, Vu Son 2014, Legislating for shared-time parenting after parental separation: Insights from Australia? https://pdfs.semanticscholar.org/0d38/ce7c9abfa5c0bc825e360944a2f7d4346872.pdf18vergl. Stellungnahme des Väteraufbruch für Kinder e.V. “Zum Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Mediationsgesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus-und Fortbildung der Mediatorenhttps://vaeteraufbruch.de/index.php?id=2376
Seite 7von 11Eine Frage der KostenImmer wieder werden Befürchtungen geäußert, dass die Doppelresidenz mit erhöhten Kosten verbunden sei. Dies ist in weiten Teilen allerdings nicht zutreffend.Richtig ist, dassEltern zwei Wohnungen benötigen, in denen die Kinder versorgt und betreut werden können. Dies gilt allerdingsfür alle Betreuungsregelungen –jeder Elternteil hat das Grundrecht, seine Kinder bei sich angemessen zu versorgen. So muss auch bei einem, häufig auch gerichtlich angeordnetem, erweitertem Umgang ausreichender Wohnraum vorhanden sein. Es fehlt bisher lediglich die längst überfällige, auch unterhaltsrechtliche,Anerkennung der heute zumeist bereits gelebten RealitätgetrennterEltern und ihrer Kinder.Dem gegenüber stehen allerdings erhebliche Kosteneinsparungen, die weder zu Lasten von Eltern und Kindern, noch zu Lasten des Staates gehen.Je umfangreicher beide Eltern in die Betreuung der Kinder eingebunden sind, desto geringer ist das Armutsrisiko. Dieses liegt bei wenig oder keinem Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil durchschnittlich bis zu 50%19über dem Armutsrisiko in der Doppelresidenz.Kindernund vor allem auch Müttern kanndurch ein Leitbild der Doppelresidenz leichter der Weg aus dem Sozialleistungsbezug geebnet und so die Chancen auf eine bessere Entwicklungder Kinderund ein eigenes, existenzsicherndes Einkommen, geschaffen werden. Dies hat auch langfristige Wirkungen, ist doch die häufig allein übernommene Kinderbetreuung einer der Hauptgründe, weshalb vor allem Frauendurchschnittlich bis zu 53% geringere Altersbezüge20(sog. Gender-Pension-Gap) bei eigen erworbenen Ansprüchen als Männerhaben und im Alter häufig auf Sozialleistungen angewiesen sind.Weiterhin zeigen zahlreiche Studien21, dass es bei gemeinsam wahrgenommener Elternverantwortung weniger Streit umUnterhaltszahlungen und Umgang gibt. Dies weist auch auf einen weiteren Vorteil der Doppelresidenz hin: der deeskalierendenWirkung22. Diese ist umso größer, je mehr beide Eltern in die Betreuung der Kinder eingebunden sind.Hierbei sollte beachtet werden: während Eltern und vor allem Kinder mit den psychischen Folgen des Streits leben müssen, trägt der Staat vor allem die finanziellen Folgen23.Egal ob Krankheitstage, psychische oder psychosomatischeErkrankungen infolge von Trennungen bei Eltern und Kindern, 19Daten des DJI-Surveys AID:A II20http://equalpensionday.de/start/21Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder in Deutschland, Band 228 der Schriftenreihe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Verlag W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart 2002;Roland Proksch, Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen zur Reform des Kindschaftsrechtsim Auftrag des Bundesjustizministeriums 2002, Schlussbericht März 201222U.a. William Fabricius & Linda Luecken, Postdivorce Living Arrangements, Parent Conflict, and Long-Term Physical Health Correlates for Children of Divorce. Journal of Family Psychology, 2007, Vol. 21 (2), (S. 195–205) S. 202.Hildegund Sünderhauf, „Vorurteile gegen das Wechselmodell: Was stimmt, was nicht?“, FamRB 10/2013 S. 328. www.famrb.de/media/Suenderhauf_FamRB.PDFRobert Bauserman, Child Adjustment in Joint-Custody Versus Sole Custody Arrangements: A Meta-Analytic Review. Journal of Family Psychology, 2002 Vol. 16(1), (S. 91–102) S. 99.Linda Nielsen, 10 erstaunliche Erkenntnisse über gemeinsame Elternschaft nach Trennung und Scheidung, Analyse von 54 wissenschaftlichen Studien, deutsche Übersetzung des Artikels unter https://www.doppelresidenz.org/page/blogposts/zehn-erstaunliche-erkenntnisse-ueber-gemeinsame-elternschaft-nach-trennung-und-scheidung-13.php23Deutsches Jugendinstitut, Projekt „Kinderschutz bei hochstrittiger Elternschaft“, Teilprojekt Ökonomische Folgen von Hochstrittigkeit, 2009
Seite 8von 11eingeschränkte (berufliche) Leistungsfähigkeit–all diese Punkte sind durch ein Leitbild der Doppelresidenz erheblich reduzierbar.In Jugendämtern stellt der Bereich Trennung und Scheidung häufig den größten Einzelposten dar, Gerichtsverfahren und Beratungen nehmen aufgrund der streitfördernden Wirkung des noch geltenden Familienrechts immer höhere (staatliche) Mittel in Anspruch, ohne Eltern und Kindern tatsächlich helfen zu können. Erkenntnisse aus Deutschland(StichwortCochemer Praxis)und Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen hier deutlich:Das Leitbild der Doppelresidenz entlastet nicht nur Familien. Es mindert die Notwendigkeit staatlicher Unterstützungs-, Gesundheits-und Transferleistungen, ohne dass es zu Nachteilen bei Eltern und Kindern führt.Zur Einordnung der Gesetzesinitiativen und des erforderlichen ÄnderungsbedarfsAuffällig ist, dass vor allem der Antrag von DieLinke, zu dem wir eine ausführliche Stellungnahme24erstellt haben, gravierendeMängel an Kenntnis über die vorliegende internationale ForschungslageoffenbartDiese Forschungen können auch für Deutschland wichtige Erkenntnisse liefern, zumal die Ergebnisse auch über verschiedene Ländergrenzen hinweg immer wieder zu vergleichbaren Ergebnissen führten.Seit Jahren drängt sich jedoch der Eindruck auf, dass sich der familienpolitische Diskurs in Deutschland zunehmend in einervon internationaler Forschung abgekoppelten Diskussion zu befinden scheint25. Für den Gesetzgeber ist ein offenbaresAusblenden fachwissenschaftlicher Erkenntnisse nicht hinnehmbar. Dies wurde jüngst in anderem Zusammenhang sehr deutlich durch dasBundesfassungsgericht26festgestellt:„Verfassungsrechtliche Grenzen ergeben sich für den Gesetzgeber -ohne dass es in den vorliegenden Verfahren darauf ankam -in diesem Zusammenhang auch mit Blick auf die materiellen Grundrechte und den aus Demokratie-und Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Wesentlichkeitsgrundsatz. Der Gesetzgeber darf in grundrechtsrelevanten Bereichen der Rechtsanwendung nicht ohne weitere Maßgaben auf Dauer Entscheidungen in einem fachwissenschaftlichen „Erkenntnisvakuum“ übertragen, das weder Verwaltung noch Gerichte selbst auszufüllen vermögen. Er würde sich so seiner inhaltlichen Entscheidungsverantwortung entziehen. Jedenfalls auf längere Sicht muss er daher zumindest für eine untergesetzliche Maßstabsbildung sorgen.“Auch hier schließt sich erneut der Kreis zu den zuvor getroffenen verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein zeitgemäßes Familienrecht. Die bereits vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen 24Stellungnahme von doppelresidenz.org zum Antrag BT Drucks. 19/1172 vom 13.03.2018 der Fraktion Die Linke „Wohl des Kindes in den Mittelpunkt stellen ‒ Keine Festschreibung des Wechselmodells als Regelmodell“ https://www.doppelresidenz.org/page/blogposts/stellungnahme-zum-antrag-bt-drucks-191172-vom-13.03.2018-der-fraktion-die-linke-bdquowohl-des-kindes-in-den-mittelpunkt-stellen-2012-keine-festschreibung-des-wechselmodells-als-regelmodellldquo-32.php?searchresult=1&sstring=stellungnahme&leptoken=398dbeb0a7a460148b5c7z154953127425Vergl. Busse 2018, „The debate on shared parenting in germany“, https://doi.org/10.22151/politikon.36.4deutsche Übersetzung unter https://www.doppelresidenz.org/page/blogposts/der-familienpolitische-diskurs-in-deutschland-33.php26Entscheidung des BVerfG 1 BvR 2523/13 vom 23.10.2018 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-081.html
Seite 9von 11die Annahme, dass die Doppelresidenz dem Wohl der Kinder in der Regel besser entspricht als das Alleinerziehenden-Residenzmodell27.Dies führt auch zu einem weiteren Kritikpunkt, der sich auch auf den Antragder FDP sowie die gesamte familienpolitische und familienrechtliche Diskussion bezieht: der Begriff des„Kindeswohls“.Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird zu Recht als „definitorische Katastrophe“ bezeichnet.„... jeder, der den Begriff Kindeswohl verwendet, wird seine Kompetenzen überschreiten. Der Jurist ist genötigt, über rechtlicheund dadurch implizierte Wertaspekte hinaus auch psychologische Aspekte einzubeziehen. Da er nicht entsprechend ausgebildet ist, sind individuell erworbenes Fachwissen und eher zufällige Alltagskonzepte Grundlage seines Entscheidens. Der Psychologe oder Pädagoge muss in seinen Empfehlungen zwangsläufig Wertaspekte und rechtliche Regelungsanliegen einschließen und damit seine Fachkompetenz überschreiten.“28Niemand weiß also, was tatsächlich das Wohl des Kindes ist und noch weniger, was dem Wohl des Kindes „am besten“ entspricht. Die UN-Kinderrechtskonvention bietet einen entsprechenden Anhaltspunkt,indem man sich amEingriffs-Maßstab orientiert, „was dem Wohl des Kindes nicht schadet“ (negative Kindeswohlprüfung).Bei einer anstehenden Neuregelung des Familienrechtes sollte der Gesetzgeber sich daher konsequent am auch durch die UN-Kinderrechtskonvention vorgegebenen Entscheidungsmaßstab(auch zum Thema Sorge-/ Umgangsrecht)orientieren.Der im FDP-Antrag gewählte Begriff „Regelfall“ ist aus unserer Sichtfür eine gesetzliche Ausgestaltungunglücklich gewählt, weckt er doch teilsden Eindruck des „Zwangs für alle“, auch wenn dies in der Formulierung des FDP-Antrages eindeutignichthervorgeht. Wir plädieren daher für den Begriff des „Leitbildes“in folgender Ausgestaltung:„Ein Leitbild soll Orientierung geben. Die Wahl eines konkreten Betreuungsmodells ist vorrangig Aufgabe der Eltern. Es ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers, injedem Einzelfall eine optimale Betreuungsregelung sicher zu stellen. Dies obliegt –gleichberechtigt –den sorgeberechtigten Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG). Der Staat hat nur das „Wächteramt“ inne (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), d.h. ein familiengerichtlicher Eingriff ist nur erforderlich, wenn eine Kindeswohlgefährdung im Raume steht.Können sich die Eltern jedoch nicht einigen, so braucht es eine gesetzliche Entscheidungsgrundlage. Hierbei soll, wenn beide Eltern willens und in der Lage sind sich um ihre Kinder zu kümmern, das Leitbild der Doppelresidenz als widerlegbare Vermutung zugrunde gelegt werden von der nur abgewichen werden soll, wenn die Doppelresidenz dem Kindeswohl widersprechen würde (negative Kindeswohlprüfung)“Ausgangspunktbei gerichtlichen Entscheidungen solltedie paritätische Betreuung (50:50) sein, wobei Eltern ein gewisser Spielraumeröffnet werden sollte, ohne dass ein Abweichen von der exakt paritätischen Betreuungsaufteilung gleich zu rechtlichen Konsequenzen, z.B. bei der Alltagssorge oder 27Vergl. Kruk 2017, Die Kindlichen Bedürfnisse im Zusammenhang mit einer Trennung der Eltern verstehen, deutsche Übersetzung unter https://www.doppelresidenz.org/media/doppelresidenz.org_offentlich_sichtbar/ubersetzung_kruk_understanding_childs_best_interests_in_divorce.pdf28Dettenborn & Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Auflage, Kap. 2.5 Das Wohl des Kindes
Seite 10von 11beim Unterhaltführt.Wichtig aus unserer Sicht ist, zur Vermeidung von Streit zwischen den Eltern „Augenhöhe“ zu wahren und gesetzliche Fehlanreize29konsequent zu vermeiden.Weiterhin sollte der Fokus zukünftig deutlich stärker auf das Erzielen einer Einigung der Eltern und auf deren Pflicht, sich um eine Einigung zu bemühen (§1627 BGB) hingewirkt werden. Hiermit wurden auch in anderen Ländern bereits sehr positive Erfahrungen gemacht3031. Im Rahmen der Zukunftsgespräche des Bundesfamilienministeriums 2017 wurde ebenfalls von positiven Erfahrungen mit verpflichtenden Beratungen auch in Deutschland berichtet. Australien kann hier als positives Beispiel gelten, vor allem, da dort nach Einführung des gesetzlichen Leitbildes der Doppelresidenz 2006 eine umfangreiche Wissenschaftliche Evaluation32vorgenommen wurde.Wichtig ist aus unserer Sicht, dass mit den anstehenden gesetzlichen Änderungen zur Doppelresidenz zwingend zeitgleich auch die damit im Zusammenhang stehenden Fragen desUnterhaltsrechtes, des Sozialleistungsrechtsund weiterer Rechtsbereiche geregeltwerden.Hierzu gehört auch, Eltern eine hochqualifizierte Beratung zur Seite zu stellen um ihnen selbst die Möglichkeitzu eröffnen, eigene Lösungen zu erarbeitenund gerichtliche Verfahren soweit als möglich auf ein Minimum zu reduzieren.Die sogenannte „Cochemer Praxis“hat hier bereits gute Ansätze geliefert, auch wenn diese im deutschen Recht bisher nicht verankert ist.Für die verbleibenden Gerichtsverfahren bedarf esvor allem besser qualifizierterRichter. Hierzu hatte der Deutsche Bundestag der Bundesregierung bereits 201633den Auftrag erteilt, entsprechende Aus-und Fortbildungsrichtlinien gemeinsam mit den Bundesländern zu erarbeiten.Dies sollte nun auch in die Praxisumgesetzt werden.Bedauerlich ist auch, dass auch die Umsetzung der (einstimmig angenommenen) Resolution 2079 (2015)34der Parlamentarischen Versammlung des Europarates in Deutschland bisher nicht in Erwägung gezogen wurde. Dort wurde nicht nur das Leitbild der Doppelresidenz, sondern auch die Umsetzung der Cochemer Praxis in die nationalen Rechtssysteme aller Mitgliedsstaaten gefordert.Wir möchten mit diesem Hinweis aber unser Hoffnung Ausdruck verleihen, dass die Politik ein menschenrechtskonformes Familienrecht nicht weiterhin nur durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in jeweils möglichst kleinen Schritten gestalten lassen will. Wir hoffen darauf, dass sich die Abgeordneten ihres eigenen Gestaltungsauftrages besinnen und ein zeitgemäßes Familienrecht für Mütter und Väter –die Wähler*innen–schaffen und auch an die Kinder –die Wähler*innenvon morgen-denken.Dies istder vielfach bekundete Wunsch von Männern und Frauen, Müttern und Vätern, dem sich die Politik nicht verschließen sollte.29https://www.doppelresidenz.org/page/fachinformationen/kindeswohlfremde-anreize-und-hochstrittigkeit.php30Zum Zusammenhang zwischen obligatorischer Mediation und einem rechtlichen „Leitbild Wechselmodell“ vergl. Sünderhauf, Von der Pflicht, sich zu einigen, ZKM 01/2018, S. 17 ff.31Ansgar Marx, „Obligatorische Sorgerechtsmediation? Überlegungen nach kritischer Analyse des kalifornischen Modells“ ZKJ 9/2010 Seite 300 ff.32Parkinson, The Idea of Family Relationship Centres in Australia, Family Court Review, 2013, 195-213 = Sydney Law School, Legal Studies Paper No. 14/52 (May 2014); Moloney et al., Evaluating the Work of Australia’s Family Relationship Centres: Evidence from the first 5 Years, Family Court Review, 2013 Vol. 51, 234-249.33BT Drucks 18/909234Resolution 2079(2015) vom 2.10.2015,http://assembly.coe.int/nw/xml/XRef/Xref-XML2HTML-en.asp?fileid=22220&lang=en
Seite 11von 11Unstrittig wird Elternschaft heute noch nicht so gelebt, wie Eltern und Kinder sich dies wünschen. Noch immer werden häufig Lebensmodelle gewählt, die nicht den eigenen Bedürfnissen, sondern eher den wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen35entsprechen.Deshalb braucht es für den gesamten Lebensverlauf bessere Rahmenbedingungen guter Vereinbarkeit von Beruf und Familie –hilfreich ist hierbei auch die Umsetzung der Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen der beiden Gleichstellungsberichte derBundesregierung.Das Leitbild der Doppelresidenz kann einen wichtigen Beitrag leisten, sowohl die Work-Life-Balance als auch grundsätzlich die Lebenszufriedenheit von Eltern und Kindern nach einer Trennung zu verbessern.Wir wollen als Mütter und Väter gemeinsame Lösungen für unser Familienleben und unsere Kinder erreichen, denn die Erziehungsgemeinschaft besteht auch nach einer Trennung weiter fort.Markus WittCornelia SpachtholzSprecher des Bündnisses doppelresidenz.orgSprecherin des Bündnisses doppelresidenz.orgBundesvorstand des VäteraufbruchVorstandsvorsitzende Verbandfür Kinder e.V.berufstätiger Mütter e.V.Anlagen:Gemeinsame Erklärung: Deutschland braucht ein zeitgemäßes Familienrecht! Wir fordern ein gesetzliches Leitbild der DoppelresidenzStellungnahme von doppelresidenz.org zum Antrag BT Drucks. 19/1172 vom 13.03.2018 der Fraktion Die Linke „Wohl des Kindes in den Mittelpunkt stellen ‒ Keine Festschreibung des Wechselmodells als Regelmodell“35Vergl. hierzu: Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung, Projekte „Familienleitbilder in Deutschland“ https://www.bib.bund.de/DE/Forschung/Familie/Projekte/Familienleitbilder-in-Deutschland.htmlund „Familienpolitik und Familienleitbilder“ https://www.bib.bund.de/DE/Forschung/Familie/Projekte/Familienpolitik-und-Familienleitbilder.html

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