
Caro[a]
Hallo,
ich wollte als stille Leserin gerne einige der kürzlich gestellten Fragen im Zusammenhang mit dem Job beabtworten.
Zunächst: die Einstellung eines Schwerbehinderten hat für den Arbeitgeber den Vorteil, daß er seine Schwerbehinderten-Quote erfüllt; tut er dies nicht, muß er eine Ausgleichsabgabe zahlen. Allerdings muss er auch den besonderen Schwerbehindertenschutz beachten.
Eine Kündigung ist nur möglich, wenn das Integrationsamt (Hauptfürsorgestelle) der Kündigung zugestimmt hat; soll die Kündigung aus Gründen erfolgen, die mit der Behinderung im Zusammenhang stehen, wird man zunächst versuchen, durch unterstützende Maßnahmen den Arbeitsplatz zu sichern.
Zeichnet sich eine Kündigung ab, kann es Sinn machen, den Antrag auf Schwerbehinderung zu stellen, soweit noch nicht geschehen, da dann der Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gilt.
Der Kündigungsschutz gilt aber nicht, wenn ein befristeter Vertrag ausläuft. In dem Fall kommt es darauf an, ob die Befristung wirksam war (was im öffentlichen Dienst meist der Fall ist); will man gegen die Befristung klagen, muß dies innerhalb von drei Wochen nach dem Beendigungstermin erfolgen.
Ein Wiedereinstellungsanspruch nach wirksamer Befristung besteht grundsätzlich nicht. Allerdings werden im öffentlichen Dienst Schwerbehinderte bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt. Auch in der Privatwirtschaft darf man - etwa bei der Einstellung, beim Berufsaufstieg etc. - wegen der Schwerbehinderung nicht benachteiligt werden.
Sollten konkrete Probleme im Arbeitsverhältnis auftreten, macht es Sinn, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.
Viele Grüße und Euch allen eine sonnige Woche
Caro