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rechtsanwalt

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Auch diese Behandlung wird von der GKV immer wieder abgelehnt, obwohl ein zurückgenommener Antrag zur Zulassung ( so geschehen bei Avastin) keine Sperrwirkung entfaltet. Zuletzt habe ich vor dem SG Halle eine einstweilige Anordnung erwirkt und dem Patienten die vorläufige Versorgung mit Temsirolimus sichergestellt, Beschluss vom 13.08.2025, S 25 KR 199/25 ER.

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