Ich habe mal für uns alle hier die Frage nach der Fahreignung neu aufgedröselt, obwohl mir das Thema schon zum Hals raushängt. Dabei habe ich versucht, einen allgemeinverständlichen Weg zu entwickeln, den jeder nachvollziehen kann.
1. öffnet im Netz die Anlage 4 ( zu §§ 11,13 und 14) FeV
2. scrollt nach unten zu 6.6
3. dort steht unter der linken Rubrik: Krankheiten/Mängel
„6.6 Epilepsie „
4. in der Spalte rechts daneben die Rubrik:
„Eignung oder bedingte Eignung“ (oben im Kopf)
- ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven
mehr besteht, z. B. 1 Jahr anfallsfrei -
5. in der übernächsten Spalte:
„Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung“ (oben im Kopf)
- Nachuntersuchungen -
(die Spalten 2 und 4 betreffen andere Fahrerlaubnisklassen)
-unter 4. (oben) steht zB. 1 Jahr anfallsfrei
(das ist die Bedingung eurer Eignung)
-unter 5. (oben) steht Nachuntersuchungen
(das ist die Beschränkung und Auflage)
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3 Zitate aus: führerscheinfix.de
a) Sind die Patienten „seit mehr als einem Jahr anfallsfrei“, kann der behandelnde Arzt davon ausgehen, dass eine sichere Fahrt möglich ist.
b) Besteht ein “Risiko für wiederholte Anfälle“, kann bei Epileptikern davon ausgegangen werden, dass “keine Fahreignung“ besteht.
c) Auch bei einer “Epilepsie“ sind also “Untersuchungen“ vonnöten, mit Hilfe derer ein “Urteil über die Fahreignung“ gefällt werden kann.
Die vorzunehmende Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, erfolgt in der Regel durch ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).
Gruß Mirli
PS: Das ist meine persönliche Sichtweise, da ich im Rechtsgebiet Laie bin, alles ohne Gewähr. (so wie alles im Leben :-)
Für mich ist der Fall soweit klar, es stellt sich hier nur noch die Frage nach der Definition, was genau ist „Epilepsi“?