Bastian[a]

Mein Vater (51), seit 1 Jahr Glioblastom-Patient, nimmt seit Januar H15 (4x4x4x4) zur Ödembehandlung, und das mit Erfolg. Problematisch ist seit einem Monat nur, dass die Kosten nicht mehr von der Krankenkasse übernommen werden. Suche nach neuen Studien-Ergebnissen (beispielsweise die H15-Studie, welche in einer Klinik in Dresden durchgefürht wurde/wird), bzw. nach Urteilen oder Ärzte-Berichten, um das der Krankenkasse vorlegen zu können. Habe leider noch keine aktuellen Info´s finden können.
Wer kann mir da vielleicht weiterhelfen. Bin für jeden Hinweis bzw. Infoquellen dankbar.

Bastian

Sebastian[a]

Hallo Bastian,
Peter hat folgenden Auszug über die Liste geschickt. Hoffentlich hilfts!

... der Auszug: (zu finden auch auf:
http://www.dccv.de/update/talkback/986419972,18286,.shtml)

Verordnungsfähigkeit des Weihrauch-Präparates Sallaki/H15

Bei dem indischen Weihrauchpräparat H 15 / Sallaki handelt es sich nach
einer Information der Deutschen Angestellten Krankenkasse - DAK - vom 23. März
2001, die der DCCV vorliegt, um ein Arzneimittel, welches vom Arzt auf
Kassenrezept verordnet werden kann. WEine vorherige Bewilligung durch die
Krankenkasse ist weder möglich noch erforderlich. Über die medizinische Notwendigkeit
und ie Verordnungsweise entscheidet allein der behandelnde Arzt.

Die Wirksamkeit und Nebenwirkungsarmut von H 15 / Sallaki ist in einer
Studie belegt worden, die die Zeitschrift für Gastroenterologie, Bd. 2001, Heft 1
veröffentlicht hat.

Auszug aus DCCV-Journal Bauchredner, Heft 3/1999:

Verordnungsfähigkeit von H 15 im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung
auf Kassenrezept

Im BR 1/98 haben wir berichtet, daß die Barmer Ersatzkasse einen Weg
gefunden habe, die Kosten für das Medikament H 15, das Versicherten der Barmer von
Vertragsärzten verordnet wird, zu übernehmen. Nachdem sich die Praxis der
Kassen als wenig einheitlich herausgestellt hat, haben wir Dr. Gerd Glaeske noch
einmal um eine Klarstellung gebeten.

Hier seine Antwort:

Offensichtlich ist die Verordnung des Weihrauch-Präparates Sallaki/H 15 nach
wie vor ein wichtiger und kontrovers diskutierter Problempunkt.

Aus unserer Sicht ergeben sich folgende Aspekte:

1. In der Bundesrepublik Deutschland wird die vertragsärztliche Versorgung
für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen im Rahmen eines
Sachleistungssystems durchgeführt, in dem Ärztinnen und Ärzte über die
Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Qualität und Wirksamkeit einer Therapie entscheiden.
Dies gilt für alle Leistungen, somit auch für die Verordnung von
Arzneimitteln.

2. Wenn in der Bundesrepublik Deutschland ein Arzneimittel nicht verfügbar
ist, im Ausland jedoch unter vergleichbaren Zulassungsbedingungen in einer
Indikation zugelassen ist, in der Vertragsärztinnen und -ärzte dieses Mittel bei
Patienten, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind,
einsetzen möchten, so ist es möglich, dieses Mittel auf einem Kassenrezept zu
verordnen und gemäß § 73, 3 des Arzneimittelgesetzes über eine Apotheke für
einen solchen Einzelfall importieren zu lassen. Die derzeit noch nicht in
Kraft gesetzten neugefaßten Arzneimittel-Richtlinien sehen für den Import eines
solchen Mittels eine vorherige Begutachtung von seiten der zuständigen
Krankenkasse bzw. des Medizinischen Dienstes vor. Diese Regelung ist jedoch noch
nicht in Kraft getreten.

3. Es kann also auch ein importiertes Arzneimittel unter bestimmten
Bedingungen (im Herkunftsland in der zur Diskussion stehenden Indikation zugelassen,
die Zulassungsanforderungen sind unseren Anforderungen vergleichbar) auf
Kassenrezept verordnet werden, da es über die Apotheke ausgeliefert wird. Es gilt
unter den Bedingungen des Einzelfalles auch in der Bundesrepublik
Deutschland als verkehrsfähig. Natürlich ist eine solche Verordnung auch
budgetrelevant, und natürlich sind die Ärztinnen und Ärzte bei einer solchen Verordnung
auch an die o.g. Anforderungen gebunden, nämlich die Zweckmäßigkeit,
Wirtschaftlichkeit, Qualität und Wirksamkeit zu prüfen. (Die Möglichkeit des Imports
wurde z.B. auch angewandt, als es um die Behandlung der Multiplen Sklerose mit
Beta-Interferon ging, das in den USA früher zugelassen war als bei uns und
daher vor der Zulassung in der Bundesrepublik aus den USA importiert wurde.)

4. Es ist daher wie bei allen anderen Arzneimittelverordnungen: Die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte entscheiden darüber, welche Arzneimittel sie unter
dem Aspekt der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit verordnen, eine
Krankenkasse kann daher keinen Einfluß auf die Verordnungsentscheidung nehmen, sondern
allenfalls die Möglichkeiten zur Verordnung erläutern. Wenn ein Arzt oder
eine Ärztin sich entscheiden, solche Mittel nicht auf Kassenrezept zu
verordnen, weil sie die Zweckmäßigkeit eines solchen importierten Arzneimittels in
Zweifel ziehen, können weder Kasse noch Patient diese Entscheidung verändern
oder unbeachtet lassen.

5. Da diese Verordnungsmöglichkeit auf Kassenrezept besteht, ist es auch
nicht möglich, Privatrezepte im nachhinein zu erstatten. Eine Erstattung kommt
in der gesetzlichen Krankenversicherung nur unter sehr eingeschränkten
Bedingungen vor, die hier zur Diskussion stehende Arzneiversorgung gehört sicherlich
nicht dazu. Wenn ein Vertragsarzt daher durch die Verordnung eines
Privatrezeptes signalisiert, daß er diese Arzneimittelverordnung nicht im Rahmen des
Sachleistungssystems der GKV und damit im Rahmen seines Budgets abgerechnet
haben möchte, können Kassen auch nicht nachträglich hergehen, und den
Rezeptbetrag erstatten. Diese Überlegung trifft umso mehr auf solche Fälle zu, in
denen sich Patientinnen oder Patienten diese Mittel auf eigene Rechnung aus dem
Ausland haben schicken lassen und dann anschließend bei ihrer Krankenkasse um
die Erstattung der Kosten für diese Arzneimittel anfragen. Auch in solchen
Fällen ist eine Erstattung ausgeschlossen, da eine Verordnung eines Arztes oder
einer Ärztin vorliegen muss.

6. Der Import von Arzneimitteln wird nicht über eine Positivliste geregelt,
insofern spricht auch die Erstellung einer Positivliste nicht gegen den
Import im Einzelfall, wie er beim Arzneimittel Sallaki/H 15 durchgeführt wird.

Ergänzend hat Dr. Glaeske darauf hingewiesen, dass das Problem nicht in der
Importfähigkeit des Mittels aus Indien (Sallaki/H 15) liegt. Die
Rechtmäßigkeit des Importes des in Indien zugelassenen Produktes wird nach seiner
Kenntnis von keiner der Überwachungsbehörden der einzelnen Bundesländer bestritten,
so dass der Import im Einzelfall für einen einzelnen Patienten oder eine
einzelne Patientin gemäß dem § 73,3 des Arzneimittelgesetzes auch möglich ist.

Anders sieht es mit dem Mittel Ayurveda H 15 aus, so Dr. Glaeske, das in der
Schweiz in einzelnen Kantonen (z.B. in Appenzell) verkauft werden kann.
Dieses Mittel hat in der Schweiz aber keine allgemein gültige und anerkannte
Zulassung durch die interkantonale Behörde (unserem Bundesinstitut für
Arzneimittel vergleichbar), so dass eine Importfähigkeit dieses Mittels mit Zustimmung
der Überwachungsbehörden auch nicht möglich ist.

Alexander[a]

Habe vor einigen Monaten in dieser Liste gelesen, dass man die Kosten fuer
den Weihrauch erstattet bekommt, wenn der Arzt es als Ersatz oder Ergaernzung
zum Kortison verschreibt. Habe aber leider keine genauere Auskunft.

Alexander

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