Hallo Silke,
bei Deiner Sachlage kann ich Deinen Ärger durchaus verstehen! Die vom MDK haben ihre Vorgaben und ihren "Katalog" welchen sie abarbeiten und danach eine Entscheidung/Gutachten erstellen.
Füge Dir mal die Kriterien für die Pflegestufen bei. Demnach müßtest Du auch glaubhaft machen, daß Dein Mann auch nachts Hilfe vom Pflegedienst benötigt. Vielleicht kann man mit einem ärztlichen Gutachten (Epi-Anfälle, Lagerungswechsel als Decubitusprophylaxe, nächtliche Verabreichung von Med. (oral, s.c., i.v.) etc.) mehr erreichen.!? Evtl. ist der Pflegedienst, welchen Du Dir ausgesucht hast, auch so nett, und schätzt die Pflegebedürftigkeit Deines Mannes schriftlich (und kostenlos, schließlich ist es der Pflegedienst Deines Vertrauens und Du willst nur diesen...) ein. Die haben ständig mit diesen Anträgen zu tun und kennen sich sicher damit aus. Auf jeden Fall würde ich in Widerspruch gehen und vorallem die Sache dringend machen!!! Du/Ihr habt eben (leider!) keine Zeit für lange Einspruchsverfahren. Bitte dringend um eine erneute Überprüfung!! Erkläre, daß es sich um eine Palliativpflege handelt...
Euch Beiden alles Gute !!
- Pflegestufe I - Erheblich Pflegebedürftige
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (Grundpflege) für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der erforderliche zeitliche Hilfebedarf muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen. Davon müssen mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen.
- Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftige
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der erforderliche zeitliche Hilfebedarf muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen. Davon müssen mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen.
- Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftige
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der erforderliche zeitliche Hilfebedarf muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, davon mindestens vier Stunden für die Grundpflege.
Bei Kindern ist von dem zusätzlichen Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind auszugehen.
Damit sich der Gutachter ein zutreffendes Bild von der Situation des Pflegebedürftigen machen kann, sollte man sich auf den Besuchstermin sorgfältig vorbereiten. Zu diesem Zweck kann auch ein übersichtliches Pflegetagebuch bei der Pflegekasse angefordert werden, in das eine Woche lang genau eingetragen werden kann, wie die Pflege bisher aussieht. Das ist mit relativ wenig Aufwand verbunden, weil Rubriken und Spalten für alle wichtigen Pflegetätigkeiten bereits vorgedruckt sind. Man braucht nur noch den Zeitaufwand einzutragen, beispielsweise für morgens für das Ankleiden und abends für das Auskleiden. Die Tagebuchaufzeichnungen geben Sicherheit für das Gespräch mit dem Gutachter: Man ist auf seine Fragen vorbereitet und hat bereits Angaben für die Beantwortung parat. Und ist sicher, dass in der ungewohnten Begutachtungssituation nichts vergessen wird.
Gruß
Scheefee