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Tanja[a]

KASSEL (mwo).

Die Einstufung in der Pflegeversicherung richtet sich allein nach den Erfordernissen des Pflegebedürftigen. Besonderheiten und Einschränkungen der Leistungsfähigkeit auf Seiten der Pflegekraft werden bei der privaten häuslichen Pflege dagegen nicht berücksichtigt, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Danach orientiert sich die zeitliche Bewertung des Pflegebedarfs an einer "durchschnittlich geeigneten Pflegeperson ohne Fachkenntnisse".

Im konkreten Fall wurde eine Frau abends und nachts von ihrem Mann gepflegt, tagsüber von ihrer Mutter. Weil die Mutter aufgrund eines eigenen Unfalls ihre Wohnung nicht mehr verlassen kann, brachte der Ehemann die Pflegebedürftige morgens zu ihrer Mutter hin und holte sie nachmittags nach der Arbeit wieder dort ab.

Streitig war nun, ob die Transportzeit von 54 Minuten täglich als "Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung" berücksichtigt werden kann. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte dies bejaht, weil nur mit dem Transport die häusliche Pflege überhaupt aufrechterhalten werden könne.

Nach dem Gleichheitsgebot müßten Pflegebedürftige mit gleichen Einschränkungen auch gleich viel Pflegegeld bekommen, so das BSG. Besonderheiten auf Seiten der Pflegepersonen könnten daher nicht berücksichtigt werden.

Urteil des Bundessozialgerichts Aktenzeichen: B 3 P 12/01 R

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