
PKW[a]
ich weiss, dass die Mistel umstritten ist,
aber ...
Presseinformation
Anthroposophische Mistelpräparate bei Krebs im gesamten Krankheitsverlauf erstattungsfähig.
Schwäbisch Gmünd im März 2005. Sozialgericht Düsseldorf entscheidet: Anthroposophische Mistelpräparate können uneingeschränkt verordnet werden. Die Kosten dafür sind von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragen.
Nun ist es auch gerichtlich entschieden: Ärzte können ihren Krebspatienten anthroposophische Mistelpräparate schon unmittelbar nach der Diagnosestellung und für den gesamten Krankheitsverlauf verordnen. Die entstehenden Kosten werden von der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse übernommen.
Dies entschied am 1. März 2005 das Sozialgericht Düsseldorf in einem Hauptsacheverfahren. Eine an Krebs erkrankte Patientin hatte die Barmer Ersatzkasse verklagt, da sie die Kosten für ihre Misteltherapie nicht erstatten wollte. Ihre Ablehnung der Kostenübernahme hat die Krankenkasse damit begründet, dass Mistelpräparate nur in der "palliativen" Krebstherapie erstattungsfähig seien, das heißt, wenn die Krankheit bereits fortgeschritten ist und sich bereits Metastasen gebildet haben, nicht aber schon vorher, also unmittelbar nach Diagnosestellung. Eine solche Einschränkung auf die palliative Therapie, so entschied das Sozialgericht, gilt nur für phytotherapeutische und nicht für anthroposophische Mistelpräparate, die in vollem Umfang während des gesamten Krankheitsverlaufs verordnungs- und somit erstattungsfähig sind.
Nur wenige Tage zuvor hatte das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung (BMGS) eine angestrebte Änderung der Arznei-mittelrichtlinie durch den gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) beanstandet und im Rahmen seiner Rechtsaufsicht abgelehnt. Diese Änderung sah vor, dass die Einschränkung der Verordnungsfähigkeit nicht nur für phytotherapeutische, sondern auch für anthroposophische Mistelpräparate zu gelten habe.
Damit steht nun zweifelsfrei fest: Anthroposophische Mistelpräparate sind bei Krebserkrankungen uneingeschränkt verordnungs- und erstattungsfähig.
Eine besondere Qualifikation des verordnenden Arztes ist damit nicht verbunden. Die Verordnungsentscheidung muss lediglich durch den anthroposophischen Therapieansatz motiviert sein.