Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führt im Jahr 2015 Methadon als Beispiel für Substitutionsmittel in der Onkologie auf:
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Bundesopiumstelle -
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn
Häufig gestellte Fragen zur Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) für Ärzte, Apotheker und Fachkräfte*1)
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16.5.4. Substitutionsmittel-Verschreibungen
Substitutionsmittel-Verschreibungen sind grundsätzlich mit „S“ zu kennzeichnen. Die „S“ Kennzeichnung entfällt in den seltenen Fällen, in denen ein Substitutionsmittel „Off-Label“ verschrieben wird und somit nicht für die Substitutionsbehandlung vorgesehen ist (Bsp. Methadon bei onkologischen Behandlungen). Eine Notfall-Verschreibung für Substitutionsmittel ist nicht zulässig.
Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 8 Satz 4-6 BtMVV darf der substituierende Arzt dem Patienten eine Verschreibung über die für bis zu sieben Tage benötigte Menge des Substitutionsmittels aushändigen und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme erlauben.
Substitutionsmittel dürfen bei einer Take-home-Verschreibung nur in Einzeldosen und in kindergesicherter Verpackung abgegeben werden.
Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 8 Satz 1-3 BtMVV darf der substituierende Arzt in den Fällen, in denen die Kontinuität der Substitutionsbehandlung nicht anderweitig gewährleistet werden kann, dem Patienten eine bis zu zwei Tage ausreichende Substitutionsmittel-Verschreibung mitgeben, die der Patient selbst in einer öffentlichen Apotheke einlöst.
Diese Verschreibung muss zusätzlich mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichnet werden.
http://www.medinizer.de/downloads.html?file=tl_files/medinizer/downloads/FAQsBtMVV.pdf