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Thema: Wechselmodell bei Hochstittigkeit und Entfernung

Wechselmodell bei Hochstittigkeit und Entfernung
Frank[a]
02.03.2001 12:38:44
Absender: "Andreas Rother" Antworten oder neues Thema an:

https://www.familien-rechtsanwalt.de/wechsel-model-frankfurt-familienrecht.html


Wir sind Ihr Experte für das Wechselmodell in Frankfurt

Im Residenzmodell lebt das Kind bei einem Elternteil, der die überwiegende Betreuung und Erziehungsaufgaben leistet, während es beim anderen Elternteil nur besuchsweise am Wochenende oder in den Ferien ist. Hiervon abzugrenzen ist das Wechselmodell, das einen Gegenentwurf zum Residenzmodell darstellt. Im Idealfall verbringt das Kind annähernd die gleiche Betreuungszeit bei beiden Elternteilen (50:50 %). Im Wechselmodell gibt es jedenfalls keinen allein erziehenden Elternteil mehr.
Schadet das Wechselmodell meinem Kind?

Als Familienanwalt hört man immer wieder, dass das Wechselmodell dem Kind schadet. Dies ist empirisch nicht nachgewiesen. Dieselben Argumente, die heute gegen das Wechselmodell vorgebracht werden, wurden in den 80er oder 90er Jahren gegen die gemeinsame elterliche Sorge erhoben. Auch damals wurden Befürchtungen laut, gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung ginge auf gar keinen Fall gegen den Willen beider Eltern, weil sonst die möglichen Konflikte zwischen den Eltern kein Ende fänden.
Die Vorurteile gegen das Wechselmodell werden vortrefflich von den Jugendämtern, den Gerichten sowie von schlechten Familienanwälten vorgetragen. Falsche Vorurteile gegen das Wechselmodell sind:
Das Wechselmodell soll nur praktiziert werden, wenn beide Eltern es wollen.

Auch wenn Eltern das Wechselmodell ursprünglich nicht wollten, fördert seine Praktizierung das Kindeswohl. Studien haben ergeben, dass Kinder in Wechselmodellfamilien bessere psychische Anpassungswerte als Kinder in Residenzmodellfamilien zeigen, unabhängig davon, ob die Eltern freiwillig oder unfreiwillig ein Wechselmodell praktizierten. Viele OLG-Entscheidungen lehnen das Wechselmodell ab, sobald es von einem Elternteil nicht gewollt ist. Hier steht die Annahme der Zustimmungspflicht beider Eltern über den Wünschen und Bedürfnissen des Kindes. Die meisten Kinder wünschen sich, dass beide Elternteile sich gleichwertig an der Erziehung der Kinder beteiligen. Die Zustimmungspflicht beider Eltern gibt den Elternteilen, die das Wechselmodell nicht wollen, das Vetorecht über die Praktizierung des Wechselmodells, somit also eine Alleinentscheidungsbefugnis.

Es darf aber nicht von der Zustimmung eines Elternteils abhängen, ob und wie der andere Elternteil seine Beziehung zum Kind fortsetzen kann. Dies würde gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz verstoßen. Es kommt also ganz entscheidend darauf an, wie der ablehnende Elternteil seine Ablehnung gegen das Wechselmodel begründet. Welches Alternativkonzept hat der ablehnende Elternteil? Wie begründet er seine Haltung?

Ein weiteres Argument gegen diesen Einwand ist, dass auch das Residenzmodell ohne die Zustimmung beider Eltern funktioniert. Durch Studien ist nachgewiesen, dass die Zustimmung beider Eltern keine Voraussetzung für das Praktizieren eines Kindeswohl förderlichen Wechselmodells ist. Dies wäre auch nicht plausibel.
Ein Wechselmodell soll nur bei gut funktionierender Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern funktionieren.

Nachgewiesen ist, dass ein Wechselmodell mit zwei erziehenden Eltern auch funktionieren kann, wenn die Eltern nebeneinander her agieren. Diese Form des Agierens ist nachweisbar für das Wechselmodell ausreichend. Darüber hinaus ist belegt, dass Eltern im Wechselmodell nur halb so häufig erneut in einen Rechtstreit um elterliche Sorge oder Umgangsrecht eintreten als Eltern im Residenzmodell. Die Praktizierung des Wechselmodells hat somit eine deeskalierende Wirkung. Die Praktizierung des Wechselmodells verbessert somit die Kommunikation im Laufe der Zeit. Wenn sich somit die Kooperation der Eltern im Laufe der Zeit mit der Praktizierung des Wechselmodells verbessert, müssen hohe Anforderungen an die Kommunikation und Kooperation keine notwendigen Voraussetzungen für die Annahme der Betreuung im Wechselmodell sein. Kooperation kann außerdem auch mit minimaler oder schlechter Kommunikation gelingen.

Die Rechtsprechung zeigt, dass viele obergerichtliche Entscheidungen hohe Anforderungen an die Kommunikation und Kooperation der Eltern stellen. Die Anforderungen der Oberlandesgerichte sind mitunter selbst von Supereltern und einer funktionierenden Ehe nicht ansatzweise zu erfüllen. Darüber hinaus begründen manche Oberlandesgerichte ihre Entscheidung mit der ebenso nicht begründeten Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts.

Im Wesentlichen hat das Betreuungsmodell wenig Einfluss auf die Kooperationserfordernisse der Eltern. In jedem Betreuungsmodell sind eine gute Kommunikation und Kooperation hilfreich und kann allen Beteiligten das Leben erleichtern. Im Residenzmodell sind die Eltern auch zur Kommunikation gezwungen. Es sind somit keine höheren Anforderungen an die Kommunikation und Kooperation für ein Gelingen des Wechselmodells zu stellen.
Ein Wechselmodell soll nicht bei einem hohen Konfliktniveau zwischen den Eltern praktiziert werden.

Konflikte belasten die Kinder in jedem Betreuungsmodell gleichermaßen. Bei einem hohen Konfliktniveau zwischen den Eltern geht es Kindern aller Betreuungsmodelle schlechter als bei niedrigem Konfliktniveau. Nicht der Grad an Konflikten ist entscheidend, sondern der Umgang der Eltern damit. Es ist nicht der Konflikt zwischen den Eltern an sich, der Kindern schadet, sondern der kindliche Loyalitätskonflikt, wenn sie elterlichen Konflikten ausgesetzt sind, Partei ergreifen müssen und dadurch zwischen die Fronten der Eltern geraten. Im Endeffekt ist es so, dass die Konflikte im Wechselmodell den Kindern nicht mehr schaden als im Residenzmodell. Ein einseitiges Konfliktverhalten wird durch dieses Argument gegen das Wechselmodell belohnt. Dies ist nicht ansatzweise nachvollziehbar.
Das Wechselmodell belastet die Kinder.

Es gibt keinen einzigen wissenschaftlichen Beleg für kindliche Belastung aufgrund des Wechsels zwischen den Eltern. Jüngere Kinder absolvieren den Wechsel viel unproblematischer. Ältere Kinder beschreiben den Wechsel zwischen den Eltern als Anstrengung, aber nicht als Belastung.

Die Wechsel oder die Übergänge belasten Kinder im Residenzmodell praktisch und emotional mindestens ebenso wie im Wechselmodell. Wodurch soll ein Kind psychisch belastet sein, wenn es von Woche zu Woche den anderen Elternteil wiedersieht, zu dem eine enge Eltern-Kind-Bindung besteht? Wenn dies so wäre, müssten dann nicht Kinder im Residenzmodell, die ein Elternteil nur alle 14 Tage sehen, viel eher psychisch belastet sein?
Die Kinder brauchen Stabilität eines festen Zuhauses.

Es ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass Kinder sehr gut mit zwei Lebensmittelpunkten (Elternhäusern) leben können. Für die Entwicklung eines Kindes kommt es darauf an, wie Eltern ihrem Kind begegnen und nicht darauf, in welchen Räumen dies stattfindet. Die Vorteile für die Eltern-Kind-Bindung überwiegen die Beschwerlichkeiten der räumlichen Diskontinuität bei weitem. Es gibt keine empirischen Erkenntnisse, die die Forderung nach einem Lebensmittelpunkt als Kindeswohl erforderlich belegen würde, noch wäre dies plausibel.
Gibt es ein Argument gegen die Praktizierung des Wechselmodells?

Ein wirkliches und richtiges Argument gegen die Praktizierung des Wechselmodells ist, dass die Eltern nicht in unmittelbarer Wohnortnähe zueinander leben. Die Wohnortnähe ist eine notwendige Rahmenbedingung für das Gelingen eines Wechselmodells. Das Kind soll seine gewohnte Umgebung beibehalten, sich mit Freunden treffen und zur Schule gehen.
Gibt es neue Rechtsprechung zum Wechselmodel?

Anfang des Jahres 2017 veröffentlichte der Bundesgerichtshof eine neue grundlegende Entscheidung zur Praktizierung des Wechselmodells. Das Familiengericht kann demnach auf Antrag eines Elternteils auch gegen den Willen des anderen Elternteils die Praktizierung eines Wechselmodells, also die etwa hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern, als Regelung anordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen des Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht (BGH, Beschluss vom 01.02.2017, Az.: XII ZB 601/15).

Kurz nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung gab es eine große Ernüchterung bei uns Familienanwälten. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts positionierte sich dennoch dahingehend, dass bei hoch konfliktreichen Elternpaaren die Praktizierung des Wechselmodells nicht kindgerecht sei.









https://www.anwalt-kindschaftsrecht.de/wechselmodell-bei-grosser-entfernung/

Umgangs- und Sorgerechts-Blog

Wechselmodell bei großer Entfernung und Hochstrittigkeit möglich, OLG Hamm, II-11 UF 89/17

Matthias Bergmann 7. September 2018

OLG Hamm (11. Senat), Beschluss vom 29.08.2017 – II-11 UF 89/17



Anordnung des Wechselmodelles bei erheblicher Entfernung der Elternhaushalte und hochstreitigem Elternkonflikt

Normen: § 1684 III Satz 1 BGB, § 89 FamFG

Redaktionelle Leitsätze: Die Anordnung eines Wechselmodelles ist bei einer erheblichen Entfernung zwischen den Haushalten der Kindeseltern nicht ausgeschlossen. Die resultierenden organisatorischen Belastungen sind gegen die ohne das Wechselmodell eintretende Beziehungsbelastungen abzuwägen.

Der Anordnung eines Wechselmodelles steht ein hohes Konfliktniveau der Eltern nicht zwingend entgegen, wenn die Eltern im Einzelfall in der Lage sind ihre persönlichen Differenzen von ihrer Elternrolle zu trennen.

Eine versuchsweise Anordnung des Wechselmodelles kommt in Betracht, um die Kontinuität in der Elternbindung auf beiden Seiten über die Trennung hinweg sicherzustellen.

Krankheiten eines Kindes stehen dem Umgang nur entgegen, wenn diese die Reiseunfähigkeit des Kindes bedeuten.

Tenor:
Auf die Beschwerde der Kindesmutter und die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 28.04.2017 (31 F 83/17) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:



I.) Der Kindesvater hat das Recht, mit seiner Tochter M., geb. 2014, wie folgt Umgang zu haben:


1.) – in jeder ersten Woche eines Monats, die von Montag an vollständig in denselben Monat fällt, in Berlin; der Kindesvater holt M. an dem Samstag, der vor dieser Woche liegt, in Hamm bei der Kindesmutter ab.

Das gilt auch dann, wenn dieser Samstag noch in den vorherigen Monat fällt.

Der Kindesvater holt M. um 14:00 Uhr bei der Kindesmutter ab.

Er bringt sie am darauffolgenden Samstag um 15:00 Uhr zur

Kindesmutter zurück.


2.) – in jeder dritten Woche eines Monats in Münster/Westfalen; der Kindesvater holt M. an dem Sonntag, der der dritten Wochen vorausgeht, bei der Kindesmutter um 14:00 Uhr ab. Während dieser Zeit soll M. ihre
Kita in Hamm besuchen. Der Kindesvater bringt M. am darauffolgenden Sonntag um 15:00 Uhr zur Kindesmutter zurück.



3.) In der Zeit vom 21.10.2017 bis zum 04.11.2017 (im Anschluss an die
„Münster-Woche“) ist der Kindesvater berechtigt, M. mit sich zu nehmen. Er behält sie nach dem Kitabesuch am Freitag bei sich und bringt sie am Samstag, dem 04.11.2017, um 15:00 Uhr zur Kindesmutter zurück.

Wenn der Kindesvater sein Umgangsrecht in den Herbstferien 2017 nicht in Anspruch nehmen will, hat er dies bis zum 30.09.2017 der Kindesmutter mitzuteilen. Dann bleibt es bei der normalen Umgangsregelung.

4.) Ab dem Jahr 2018 ist der Kindesvater berechtigt, mit M. in den Schulsommerferien für Berlin zwei Wochen lang zusammen zu sein. Wechseltage sind bei Beginn und Ende des Urlaubs jeweils die Samstage.

Der Kindesvater hat bis zum 15.04. eines jeden Jahres der Kindesmutter mitzuteilen, während welcher zwei Wochen er die Ferien in Anspruch nimmt. Gibt er diese Erklärung nicht ab, entfallt der zweiwöchige

Urlaub mit M. und es bleibt bei der normalen Umgangsregelung.



Die Kindesmutter ist ebenfalls berechtigt, zwei aufeinanderfolgende

Wochen mit M. einen Urlaub zu verbringen. Sie wählt ab dem



16.04. ihre Urlaubszeit und teilt die Zeit sobald wie möglich dem Kindesvater

mit.



II.)

Der Kindesvater hat das Recht, mit seinem Sohn N., geb.

…….2016, wie folgt Umgang zu haben:



1.)

An dem Samstag, an welchem er M. nach Berlin abholt, ist er von

12.30 Uhr bis 13:30 Uhr mit N. zusammen.



2.)

An dem Samstag, an welchem er M. von Berlin aus nach Hamm

zurückbringt, ist er von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr mit N. zusammen.



3.)

An dem Sonntag, an welchem er M. nach Münster abholt, ist er

von 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr mit N. zusammen.



4.)

An dem darauffolgenden Montag, Mittwoch und Freitag holt er N.

zu der Zeit bei der Kindesmutter ab, zu der sich die Kindesmutter sonst

üblicherweise mit ihm auf den Weg zur Kita begibt. Bis zu der Zeit, zu

der N. sonst üblicherweise in der Kita ist, soll der Vater mit N.

zusammen sein. Dabei kann er auch wählen, sich mit ihm in der Kita

aufzuhalten. Der Kindesvater hat N. sodann zu der Zeit zur Kindesmutter

zurückzubringen, zu der N. üblicherweise zu ihr zu-

rückkehrt. Teilt die Kindesmutter dem Kindesvater die üblichen Zeiten

nicht mit, gilt als Abholzeit 08:30 Uhr und als Rückkehrzeit 13:00 Uhr.



5.)

An dem Sonntag, an welchem der Kindesvater M. von Münster aus

nach Hamm zurückbringt, ist er von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr mit N.

zusammen.



6.)

Die Kontakte zwischen dem Kindesvater und N. finden jeweils oh-

ne Begleitung der Kindesmutter statt.



III.)

Muss ein Umgang wegen Krankheit eines Kindes entfallen, hat die

Kindesmutter den Kindesvater hiervon unverzüglich zu unterrichten und die

Erkrankung durch eine kinderärztliche Reiseunfähigkeitsbescheinigung

nachzuweisen. Der Umgang entfallt für die Dauer der Reiseunfähigkeit

ersatzlos. Wenn der Kindesvater den Umgang aus triftigen Gründen

nicht wahrnehmen kann, hat er hiervon die Kindesmutter unverzüglich

zu unterrichten. Der Umgang entfällt auch in diesem Fall ersatzlos.



IV.)

Beide Kindeseltern werden darauf hingewiesen, dass im Falle einer

schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Umgangsregelungen gegen den betreffenden Elternteil ein Ordnungsgeld von bis zu

25.000 € angeordnet und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben

werden kann, Ordnungshaft, oder, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, auch sogleich Ordnungshaft angeordnet

werden kann.









Die weitergehenden Beschwerden der Kindeseltern werden zurückgewiesen.



Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.



Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.



Der Kindesmutter wird keine Ratenzahlung auferlegt.



Gründe:

I.)

Die Kindeseltern streiten um das Umgangsrecht, das der Kindesvater für die Beiden gemeinsamen Kinder M., geb. …2014, und N., geb. .2016, beansprucht.

In dem vor dem Senat geführten Parallelverfahren 11 UF 87/17 führen sie

einen Streit um das Sorgerecht.



Der am 14.09.1976 geborene Kindesvater stammt aus Münster. Er lebt seit längerem in Berlin und ist dort als Rechtsanwalt tätig. Bis Ende 2016 war er angestellt, seit Anfang 2017 hat er sich mit zwei Kollegen zu einer Sozietät zusammengeschlossen.

Ihm ist gestattet, im Hinblick auf die familiäre Situation nur halbtags zu arbeiten.



Der Kindesvater hat ein weiteres Kind, den am 22.05.2008 geborenen Sohn Johann

aus der Beziehung mit Frau K. Es besteht ein enges Verhältnis zwischen

Johann und dem Kindesvater. Johann hielt und hält sich oft bei ihm auf.



Die Kindesmutter wurde am 03.01.1976 in Berlin geboren, zog jedoch bereits im Alter von etwa zwei Jahren mit ihrer Mutter nach Hamm um. Sie lebte seit Beginn ihres Studiums bis Ende des Jahres 2016 in Berlin. Sie ist Fachärztin und war im Krankenhaus angestellt.



Etwa Anfang des Jahre 2013 wurden die Kindeseltern ein Paar. Am …2014 wurde die gemeinsame Tochter M. geboren. Bereits wenige Tage zuvor anerkannte der Kindesvater die Vaterschaft und gaben beide Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung ab.



Nach M.s Geburt traten bei den Eltern massive Paarkonflikte auf, die sie erfolglos durch eine Paartherapie zu beheben suchten.

M. entwickelte eine frühkindliche Regulationsstörung. In den ersten Monaten schrie sie häufig, selbst bei kleinsten Berührungen. Später zeigte sie erhebliche Ein- und Durchschlafstörungen. Sie wachte mehrfach in der Nacht auf, weinte und musste beruhigt werden. Die Kindesmutter suchte mit ihr um fachliche Beratung und Hilfe durch das Vivantes Klinikum in Berlin nach. Dort wurde dringend geraten, für Gleichmäßigkeit im Leben des Kindes zu sorgen.



Wegen der Risikoschwangerschaft der Kindesmutter mit N. erhielt sie Hilfe durch eine Familienpflegerin.



Im Januar 2016 zog der Kindesvater aus der gemeinsamen Wohnung aus. Mitte Mai 2016 zog er wieder ein, um die Kindesmutter in der Betreuung der Tochter zu entlasten.



Am …2016 wurde N. entbunden. Der Kindesvater erkannte im April 2017 die Vaterschaft an. Die Kindesmutter stimmte dem zu.



Im August und Oktober 2016 hielt sich die Kindesmutter für jeweils zwei bis drei Wochen in Hamm bei ihrer Mutter auf. Während dieser Zeit besuchte der Kindesvater seine kranken Eltern in Münster.



Ein paar Tage vor Weihnachten fuhren die Kindesmutter und die beiden Kinder mit der Bahn nach Hamm zur Mutter der Kindesmutter. Es ist streitig, ob die Kindesmutter zuvor bekannt gegeben hatte, ab sofort dort wohnen zu wollen, so ihr Vortrag, oder nicht, so der Vortrag des Kindesvaters.



Die Kindesmutter mietete Anfang Januar 2017 in Hamm zunächst eine möblierte Wohnung an. Im Sommer 2017 verzog sie innerhalb von Hamm in eine andere Wohnung.





Seit Anfang August 2017 besucht N. dieselbe Kita wie M..





Ab Oktober 2017 beabsichtigt die Kindesmutter, eine Halbtagsstelle in einer Hausarztpraxis anzutreten.



Der Kindesvater erstrebt im Parallelverfahren, dass M. bei ihm in Berlin lebt. Soweit endgültig entschieden werde, dass sie bei der Kindesmutter lebt, begehrt er ein umfangreiches Umgangsrecht. Auch mit N. möchte er regelmäßigen Umgang ohne Begleitung durch Dritte pflegen. In dem Parallelverfahren akzeptiert er, dass N. derzeit in der Obhut der Kindesmutter lebt.

Die Kindesmutter hat geltend gemacht, beide Kinder litten an einer Regulationsstörung, schliefen nicht durch und hingen sehr an ihr. Anfang Marz 2017 habe der Kindesvater sie ihm Beisein der Kinder beschimpft. M. habe sie später gefragt, warum sie den Vater und den (Halb-) Bruder Johann nicht lieb habe. Das zeige, dass der Kindesvater die Kinder gegen die Kindesmutter aufhetze. Unbegleiteter Umgang könne deshalb nicht gewährt werden.



Der Kindesvater hat vorgetragen, er habe die Kindesmutter nicht im Beisein der Kinder beschimpft. Vielmehr habe er sie im Beisein seiner eigenen Eltern gefragt, warum er am nächsten Tag M. nicht sehen dürfe, obgleich er seit längerer Zeit darum gebeten habe. Darauf sei es die Kindesmutter gewesen, die geantwortet habe, er solle den Mund halten. Er habe M. nicht gegen die Kindesmutter einzunehmen versucht. Wenn die Tochter nach Berlin frage, antworte er ausweichend. M. wolle bei den Kontakten seine Hand nicht mehr loslassen.



Das Amtsgericht hat einen Verfahrensbeistand bestellt und M. angehört. Es hat aufgrund mündlicher Verhandlung bestimmt, dass M. im wöchentlichen Wechsel bei der Kindesmutter und dem Kindesvater lebt. Die Aufenthalte beim Kindesvater sollten im Wechsel in Berlin und in Münster, wo die Eltern des Kindesvaters lebten, stattfinden. Jeweils für einige Tage solle auch N. Umgangskontakte zum Vater haben.



Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerde der Kindesmutter und die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters.





Die Kindesmutter trägt vor, sie könne leben wo sie wolle; daraus könne keine Entziehungsabsicht hergeleitet werden. Die Trennung habe sie zu ihrem Schutz vollzogen.



In Hamm könne sie einer Halbtagstätigkeit nachgehen. Hier verfüge sie über ein soziales Netz. Sie könne auf Freunde und deren Eltern zurückgreifen. Die Kinder seien aufgrund der Regulationsstörung dringend auf sie, die Kindesmutter, angewiesen. Vom Kindesvater gehe nach wie vor eine subtile Missachtung ihrer Person aus. Sie fühle sich in ihren Sorgen als Mutter nicht ernst genommen. Das Vorhandensein wechselseitiger Wertschätzung sei aber unabdingbar für den Umgang. Die fortbestehenden Partnerschaftskonflikte, die Regulationsstörung, die weite Entfernung und das junge Alter der Kinder sprächen zusammen gegen die vom Amtsgericht angeordneten Umgangskontakte. Die Partnerschaftskonflikte seien mitursächlich für die Regulationsstörung der Kinder. Überdies werde N. weiter voll gestillt. Zu diesem habe der Kindesvater gar keine Beziehung. Während der 6-monatigen Bindungsphase von M. habe der Kindesvater nicht mit ihr zusammengelebt, so dass er für M. ebenfalls keine Bindungsperson sei. Das für M. angeordnete Wechselmodell sei vorliegend ungeeignet. Auch von der Vivantes Klinik sei hiervon abgeraten worden. Es sei zu befürchten, dass M. in das frühere schädliche Verhaltensmuster zurückfalle. Das Elternhaus des Kindesvaters in Münster stehe überdies leer, seit seine Mutter im Mai 2017 verstorben sei und sein Vater im Pflegeheim lebe. Wenn M. von dem Besuch in Berlin zurückkomme, sei sie besonders anhänglich, gehe der Kindesmutter nicht von der Seite und wolle nachts bei ihr schlafen. M. traue sich bei den Übergaben nicht, die Kindesmutter anzuschauen, solange der Kindesvater noch anwesend sei. Die Beziehung von M. sei zu dem 6 Jahre älteren Bruder Johann weniger eng als zu dem leiblichen Bruder N.





Der Kindesvater erstrebt mit seiner Anschlussbeschwerde eine Urlaubsregelung sowie die Verpflichtung der Kindesmutter, die Hälfte der Transporte M.s nach und von Berlin zu bewerkstelligen. Er trägt vor, die Kindesmutter habe – was unstreitig ist den Vorschlag des Jugendamts, Elterngespräche zu führen, abgelehnt. Sie gestehe ihm nur für je 20-30 Minuten unter ihrer Aufsicht bei den Übergaben M.s Umgang mit N. zu. Schon während der Trennung von Januar bis Mai 2016 habe sie seinen Umgang zu M. stark beschränkt. Die Kindesmutter treibe M. in den Loyalitätskonflikt. M. habe während ihres Aufenthalts in Berlin nämlich gesagt, die Mama sei traurig, wenn sie – M. – bei Papa in Berlin sein, die Mama weine dann. M. sei beim Kindesvater ebenfalls sehr anhänglich. Die Kindesmutter hätte auch in Berlin eine Halbtagsstelle finden können. Wieso sie zu ihrem Schutz nach Hamm gezogen sei, sei nicht nachvollziehbar. Über ein familiäres Unterstützungssystem verfüge die Kindesmutter in Hamm nicht. Wenn der Kindesmutter die Störanfälligkeit der Kinder aufgrund der Regulationsstörung so wichtig sei, sei nicht verständlich, wieso sie sie, noch dazu ohne jede Erklärung, aus ihrem Umfeld in Berlin herausgerissen habe. M. habe naturgemäß ein engeres Verhältnis zu Johann zu ihrem Baby-Bruder. Während ihres Aufenthalts in Berlin hatten sie und Johann unentwegt gespielt. Während dieser Zeit lebe Johann bei ihm, dem Kindesvater. Ohnehin halte sich Johann derzeit zu 60 – 70 % der Zeit bei ihm auf. Da die Kindesmutter durch ihren Umzug die Ursache für die langen Reisen gesetzt habe, habe sie sich hälftig an den Transporten der Tochter zu beteiligen. Das elterliche Haus in Münster werde er weiterhin nutzen können.



Der Senat hat die Beteiligten – Kindeseltern, Vertreterin des Jugendamts, Verfahrensbeiständin – angehört. Daneben hat es im Beisein der Verfahrensbeiständin M. angehört.



II.)



Die Beschwerde der Kindesmutter bleibt in Bezug auf M. erfolglos. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht nämlich den Umgang zwischen dem Kindesvater und M. dergestalt geregelt, dass ein Wechselmodell nahezu erreicht wird. Es hat ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung einen unbegleiteten Umgang zwischen dem Kindesvater und N. angeordnet. Im Hinblick auf die längere Kontaktunterbrechung und in Ansehung des jungen Alters von N. wird jedoch eine andere Regelung getroffen, die auch noch keine Übernachtungen vorsieht. Auf die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters wird für M eine Ferienregelung eingeführt.



1-)



Anspruchsgrundlage für das Umgangsrecht des Kindesvaters ist § 1684 Abs. 1 BGB. Hiernach hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.



2.)



Entgegen der Auffassung der Kindesmutter ist dem Kindesvater nicht lediglich begleiteter Umgang mit N. zu gewahren.



Die Wahrnehmung eines unbegleiteten Umgangs folgt aus dem von der Verfassung geschützten Elternrecht. Als dessen Ausprägung bestimmt § 1684 Abs. 4 BGB, dass das Familiengericht das Umgangsrecht nur dann für längere Zeit oder auf Dauer einschränken darf, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Da eine Begleitung des Umgangs eine solche Einschränkung darstellte, müsste N. s Wohl durch den unbegleiteten Kontakt zum Kindesvater gefährdet werden.



Hierfür besteht nicht der geringste Anlass.



Ein Grund liegt nicht darin, dass die Kindesmutter dem Kindesvater N. seit etwa

neun Monaten nicht mehr zum Umgang gegeben hat.



Entgegen der Ansicht der Kindesmutter ist der Kontakt zwischen N. und seinem Vater nicht gleichzusetzen mit dem Kontakt zu einem völlig fremden Mann. Bis zum Umzug der Kindesmutter hat der Vater mit N. in einem Haushalt gelebt und sich um ihn gekümmert. Auch wenn beide seit Mitte/Ende Dezember 2016 nicht zusammen allein waren, tauchte der Kindesvater doch immer wieder als Vater auf und ist weiterhin präsent.



Es ist überdies völlig unverständlich, dass die Kindesmutter N. nun in eine Kita zu Menschen gibt, die in der Tat völlig fremd für sie sind, dies aber in Bezug auf den Kindesvater ablehnt und ihm das unbeobachtete Zusammensein erst dann gestatten will, wenn er sich unter ihren Augen bewährt hat.



Im Übrigen hat der Kindesvater längst unter Beweis gestellt, dass er mit seinen Kindern gut umgehen kann.



3.)



In Bezug auf M. tritt der Senat der Ansicht des Amtsgerichts bei, dass ein dem Wechselmodell nahekommendes Umgangsrecht ihrem Wohl am besten entspricht.

M. wird nämlich auf diese Weise die Möglichkeit gegeben, so viel Kontakt wie

möglich mit den für sie am wichtigsten Menschen zu haben.



Der Kindesvater befindet sich in der glücklichen Lage, dieses Umgangsmodell mit

seinem Leben und seiner Arbeit verbinden zu können. Er kann es bewerkstelligen, in der ersten Woche eines Monats M. mit dem Zug zu sich nach Berlin zu holen. Dort kann er sich mit ihr beschäftigen, ohne durch seine Arbeit daran gehindert zu

werden. M. kann in Berlin die Kontakte zu ihrem Bruder Johann und dem Kita-Freund Jonas pflegen. In der zweiten Woche lebt M. in Hamm bei ihrer Mutter und dem Bruder N. Die dritte Woche besucht sie zwar weiterhin die Kita in Hamm; insoweit ändert sich nichts. Neuerdings besucht auch N. dieselbe Kita. Nach der Kita holt sie jedoch der Vater ab. Die Nächte der dritten Woche schläft M. in dem Elternhaus des Kindesvaters in Münster, das M. vertraut ist. Die vierte Woche verläuft wie die zweite.



Gerade weil ein so weitreichender Umgang möglich ist, hat der Senat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. auch der Kindesmutter übertragen. Denn hätte M. ihren Lebensmittelpunkt in Berlin beim Vater, wäre sie mit der Kindesmutter -und N. – weitaus seltener zusammen als im umgekehrten Fall mit dem Kindesvater. Bereits deshalb, weil die Kindesmutter ihre Arbeitszeit nicht flexibel so einteilen kann, dass sie jede zweite Woche am Arbeitsplatz fehlen könnte, könnte sie nicht zwei Wochen im Monat mit M. zusammen sein. Hinzu kommt, dass sie den einjährigen N. betreut und Reisen mit ihm von Hamm nach Berlin und umgekehrt weitaus beschwerlicher sind als die Reisen des Kindesvaters mit der dreijährigen M. Bestenfalls wäre zu erwarten, dass M. eine Woche in Hamm bei der Mutter und N. ist. Dann bestünde allerdings das Problem, dass für diese Woche während der Vormittage eine Betreuungsmöglichkeit für M. gefunden werden müsste. Denn die Kindesmutter wird ab Oktober 2017 eine Halbtagstätigkeit aufnehmen. Die Zeit des Zusammenseins von M. und ihrer Mutter würde hierdurch weiter geschmälert. Auswirkung dieses Modells wäre weiterhin, dass M. und N. nicht zusammen aufwachsen. Das möchte der Kindesvater erklärtermaßen vermeiden.



4.)



Die von der Kindesmutter und – mit gewissen Einschränkungen – dem Jugendamt geäußerten Bedenken gegen dieses Umgangsmodell überzeugen nicht. Vielmehr sieht sich der Senat mit der Rechtsprechung des BGH in Einklang.



Hiernach enthält das Gesetz keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend,

dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürfen. Entscheidender Maßstab für die Regelung des Umgangs ist das Kindeswohl unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern. Ähnlich wie bei der gemeinsamen Sorge als paritätische Wahrnehmung des Elternrechts setzt die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells als hälftig geteilter Ausübung der gemeinsamen Sorge auch die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus. Dass zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell Konsens besteht, ist hingegen keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung. Das Wechselmodell ist danach anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Beim Wechselmodell kommt hinzu, dass dieses gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt, das bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendelt und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen hat.





Auf Seiten des Kindes setzt ein Wechselmodell voraus, dass eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht. Hierfür kann gegebenenfalls auch Bedeutung gewinnen, in welchem Umfang beide Elternteile schon zur Zeit des Zusammenlebens in die Betreuung des Kindes eingebunden waren. Wesentlicher Aspekt ist zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist. Bei Kindern im Jugendalter verringert sich ohnedies die gemeinsame Zeit von Eltern und Kind, weil die Kinder ihren Aktionsradius erweitern und für sie die mit Gleichaltrigen verbrachte Zeit bedeutsamer wird.



Zwischen den Eltern ergibt sich bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, was geeignete äußere Rahmenbedingungen, so etwa eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen, aber auch eine entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraussetzt. Dementsprechend sollten beide Eltern hinreichende Erziehungskompetenzen aufweisen und erkannt haben, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf.



Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung wird das Wechselmodell dagegen in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen. Denn das Kind wird durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte auch mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und gerät durch den von den Eltern oftmals ausgeübten “Koalitionsdruck” in Loyalitätskonflikte. Zugleich wird es den Eltern aufgrund ihres fortwährenden Streits oft nicht möglich sein, die für die Erziehung des Kindes nötige Kontinuität und Verlässlichkeit zu schaffen. Zwar ist die Senkung des elterlichen Konfliktniveaus ein Anliegen der mit der Trennungs- und Scheidungsproblematik befassten Professionen und das Familiengericht dementsprechend schon von Gesetzes wegen angehalten, auf eine einvernehmliche Konfliktlösung hinzuwirken. Jedoch erscheint die Anordnung des Wechselmodells grundsätzlich ungeeignet, die im Konflikt befangenen Eltern dadurch zu einem harmonischen Zusammenwirken in der Betreuung und Erziehung des Kindes zu veranlassen. Das schließt nicht aus, dass die Eltern im Einzelfall gleichwohl in der Lage sind, ihren persönlichen Konflikt von der – gemeinsamen – Wahrnehmung ihrer Elternrolle gegenüber dem Kind zu trennen und dieses von ihrem Streit zu verschonen. Auch mag ein Wechselmodell in akuten Trennungssituationen – etwa zunächst versuchsweise – angeordnet werden können, um eine für das Kind möglichst wenig belastende Elterntrennung zu ermöglichen und insbesondere bei starker Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen Kontinuität herzustellen, die dem Kind bei der Bewältigung der Elterntrennung helfen kann (BGH, Beschluss vom OI. Februar 2017 – XII ZB 601/15-FamRZ 2017, 532).



5.)



Hinsichtlich M. sind im vorliegenden konkreten Fall derzeit die Voraussetzungen für eine Umgangsregelung erfüllt, die einem paritätischen Umgang gleichkommt. Lediglich in den zwei bis vier Wochen im Jahr, in denen sie in einer fünften Woche im Monat in der Obhut der Kindesmutter verbleibt, wird hiervon abgewichen.

M. verfügt über eine tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen. Das bestreitet auch die Kindesmutter nicht. Die erfahrene Verfahrensbeiständin hat bei ihren Beobachtungen ebenfalls diesen Eindruck gewonnen.

M. wird zwar abverlangt, sich an verschiedene Lebensumgebungen anzupassen Sie schläft während eines Monats in drei verschiedenen Betten. Alle drei Bereiche sind ihr jedoch vertraut. Hinzu kommt, dass sie lediglich eine Woche im Monat nicht ihre Kita in Hamm besucht. Hierdurch werden wiederum gleichmäßige Lebensbedingungen geschaffen.



Dass M. früher an der frühkindlichen Regulationsstörung gelitten hat, steht dem wechselnden Umgang nicht entgegen. Die Schreianfälle hat sie ohnehin schon seit längerer Zeit überwunden. Auch Schlafstörungen sind nicht mehr aufgetreten. Der Kindesvater orientiert sich in Bezug auf die Essens- und Schlafenszeiten an den Regeln im mütterlichen Haushalt, um für M. eine Gleichmäßigkeit zu schaffen.



Vorliegend fehlen zwar die äußeren Rahmenbedingungen, die ein Wechselmodell auch im Falle des Schulbesuchs des Kindes durchführbar machen. Hamm und Berlin liegen weit voneinander entfernt. M. besucht jedoch noch nicht die Schule.



Der Senat sieht eine ausreichende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern als gegeben an. Er hat zwar den Eindruck gewonnen, dass sie in Bezug auf ihre Paarbeziehung noch nicht alle offenen Fragen beantwortet und mit dem Thema abgeschlossen haben. Sie haben auch noch Bedarf, zu erlernen, wie sie als Eltern vernünftig miteinander umgehen. Gleichwohl haben sie sich trotz der Konflikte und der Gerichtsverfahren über die wesentlichen Entwicklungen der Kinder ausgetauscht. Überdies besteht zwischen ihnen ein Grundkonsens in wesentlichen Erziehungsfragen. Diese elementaren Übereinstimmungen ermöglichen es ihnen, die mit einem häufigen Wechsel M.s verbundenen Informationen auszutauschen und sich abzusprechen.



Auf einen für oder gegen das Umgangsmodell gerichteten Willen M.s kann die Entscheidung nicht gestützt werden. Zu einer eigenständigen Willensbekundung ist das dreijährige Kind noch zu jung.



Gerade weil die räumliche Trennung der Eltern und die Trennung M.s von ihrem in Berlin lebenden Bruder Johann noch recht frisch ist, ist das vom Amtsgericht vorgesehene Umgangsmodell besonders geeignet, M.s Trennungsschmerz zu lindern.



Der angeordnete Umgang hat gegenüber jedem anderen im konkreten Fall denkbaren Umgang den überragenden Vorteil, dass M. beide Eltern und beide Bruder so häufig wie möglich sieht. Bei der Anordnung eines Wochenendkontakts alle zwei Wochen wären die Abstände viel zu groß bis M. ihren Vater und den Bruder Johann wiedersähe. Insbesondere wäre auch ein unter der Woche stattfindender Besuch angesichts der großen Entfernung nicht möglich. Hätte M. ihren Lebensmittelpunkt beim Vater in Berlin, würde sie ihre Mutter und den Bruder N. viel zu selten sehen. Denn der Kindesmutter wäre es nicht möglich, häufig nach Berlin zu reisen.





6.)



In Bezug auf N. hält der Senat es für dringend erforderlich, die unbegleiteten Kontakte mit dem Kindesvater nunmehr stattfinden zu lassen.



Angesichts der langen Zeit, in der N. nicht mit dem Vater allein war, und in Anbetracht seines sehr jungen Alters von einem Jahr erscheint es derzeit am besten, dass kürzere, aber häufige Kontakte stattfinden.



Orientiert an den Zeiten, zu denen der Kindesvater ohnehin in Hamm ist, soll er zunächst einmal mit seinem Sohn an den Tagen zusammen sein, an denen er M von der Kindesmutter abholt bzw. zurückbringt. Zusätzlich soll er an drei Vormittagen in der „Münster-Woche“ mit N. zusammen sein.



Wenn der Kindesvater also am Samstag, der der ersten Woche eines Monats vorausgeht, M. um 14:00 Uhr mitnimmt, um mit ihr nach Berlin zu fahren, soll er vorher, nämlich von 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr mit N. ohne Begleitung der Kindesmutter zusammen sein.



Wenn der Kindesvater am folgenden Samstag M. um 15:00 Uhr zur Kindesmutter zurückbringt, soll er im Anschluss an ihre Rückgabe mit seinem Sohn N. eine Stunde, d.h. von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr, ohne Begleitung der Kindesmutter zusammen sein.



Wenn der Kindesvater am folgenden Wochenende, nun allerdings am Sonntag, M. um 14:00 mitnimmt, um mit ihr nach Münster zu fahren, soll er vorher, nämlich von 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr mit N. ohne Begleitung der Kindesmutter zusammen sein.



Während der dann folgenden „Münster-Woche“ bringt der Kindesvater M. in die Kita. Montags, mittwochs und freitags soll er während dieser Woche N. zu der Zeit abholen, zu der sich die Kindesmutter sonst üblicherweise mit ihm auf den Weg zur Kita begibt. Bis zu der Zeit, zu der N. sonst üblicherweise in der Kita ist, soll16 der Vater mit N. zusammen sein. Dabei kann er auch wählen, sich mit ihm in der Kita aufzuhalten. Das steht in seinem Belieben. Der Kindesvater hat N. sodann zu der Zeit zur Kindesmutter zurückzubringen, zu der das Kind üblicherweise zu ihr zurückkehrt.



Während der „Münster-Woche“ sind Vater und Sohn somit an drei Vormittagen zusammen.



Die „Münster-Woche“ endet am Sonntag. Um 15:00 Uhr hat der Kindesvater M. bei der Kindesmutter zurückzugeben. Bei dieser Gelegenheit soll er noch einmal für eine Stunde – von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr – mit N. ohne Begleitung durch die Kindesmutter zusammen sein.



Auf das darauffolgende Wochenende fällt der Samstag, der die „Berlin-Woche’‘ einläutet. Der Kindesvater ist von 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr mit N. ohne Begleitung der Kindesmutter zusammen. Im Anschluss daran, um 14:00 Uhr, nimmt er M. mit sich, um mit ihr nach Berlin zu fahren.



Der Senat sieht davon ab, in Bezug auf N. bereits Übernachtungen anzuordnen. Wann diese stattfinden sollen, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Das gilt auch für Ferien- und Feiertagsregelungen.



Die Kindeseltern sind darin frei, in gemeinsamer Übereinstimmung zu bestimmen, dass Übernachtungen von N. beim Vater stattfinden. Notfalls muss, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, erneut eine gerichtliche Regelung getroffen werden.



7.)



Der Senat hat ebenfalls davon abgehen, das Umgangsmodell zeitlich bis zum Schulbesuch M.s zu befristen.



Es liegt auf der Hand, dass M. nicht mehr eine Woche im Monat in Berlin verbringen kann, wenn sie in Hamm die Schule besucht. Derzeit kann jedoch noch nicht abgeschätzt werden, welche weiteren Regelungen dann erforderlich werden. Auch M.s Wille wird in den Vordergrund rücken.



Es sei noch einmal betont, dass die Kindeseltern nicht eine gerichtliche Abänderung des Umgangsbeschlusses benötigen, wenn sie übereinstimmend einen anderen Umgang durchführen möchten als durch Gerichtsbeschluss angeordnet. Solange sie sich einig sind, können sie mehr oder weniger Umgang vereinbaren. Die gerichtliche Anordnung ist nur erforderlich, wenn sie sich nicht einigen können.



8.)



Im Detail ist in Bezug auf den Umgang mit M. noch Folgendes anzumerken:



a)



Der Senat übernimmt im Wesentlichen die Bestimmungen des Amtsgerichts. Er hat lediglich in Bezug auf die Uhrzeiten und bezüglich eines Wechseltages etwas gering- fügig anderes bestimmt. Das ist vornehmlich dem Umstand geschuldet, dass der Kindesvater im Zusammenhang mit den Übergaben M.s eine Stunde mit N. verbringen soll. Den Beginn der Münster-Woche” hat der Senat von Samstag auf Sonntag gelegt, weil auch das Ende der „Münster-Woche“ auf einem Sonntag liegt. Außerdem besteht so für die berufstätigen Eltern die Möglichkeit, an einem weiteren Erledigungen zu tätigen.



b)



Da der Kindesvater im Jahr 2017 keine Gelegenheit hatte, zwei Wochen mit M. Ferien zu verbringen, soll er diese Möglichkeit noch in den Herbstferien erhalten. Diese dauern – in Berlin wie in Nordrhein-Westfalen vom 23.10. bis zum 04.11.2017.



Im Anschluss an die „Münster-Woche” (ab Sonntag, dem 15.10.2017) nimmt der Kindesvater M. ab Samstag, dem 21.10.2017, mit und behält sie bis Samstag, dem 04.11.2017, bei sich.



Daran schließt sich eine „Hamm-Woche“ an.



Wenn der Kindesvater den Umgang in den Herbstferien 2017 nicht in Anspruch nehmen will, hat er dies bis zum 30.09.2017 der Kindesmutter mitzuteilen. Dann bleibt es bei der normalen Umgangsregelung.18



c)



Ab dem nächsten Jahr wird nur ein zweiwöchiger Sommerurlaub angeordnet. Ein Bedürfnis für weitere mehrwöchige Ferienzeiten ist angesichts der ohnehin häufigen Kontakte nicht gegeben.



Dabei soll der Kindesvater die Möglichkeit haben, während der Sommerschulferien in Berlin zwei Wochen mit M. – und vermutlich Johann – zu verreisen. Wechseltage sind bei Beginn und Ende des Urlaubs jeweils die Samstage.



Wenn der Kindesvater von der Möglichkeit, M. in den Sommerferien zwei Wochen bei sich zu haben, keinen Gebrauch machen möchte, ist er dazu nicht verpflichtet. Benennt er nicht bis zum 15.04.2018 die zwei Urlaubswochen, entfällt der zweiwöchige Urlaub mit M. und es bleibt bei der normalen Umgangsregelung.



d)



Die Kindesmutter hat das gleiche Recht wie der Vater, zwei Wochen mit M. zu verreisen. Da der Kindesvater zuerst wählen kann, wählt die Kindesmutter danach.



e)



Die zweiwöchigen Urlaube führen zwangsläufig dazu, dass ein Elternteil drei Wochen hintereinander mit M. zusammen ist. Die normalen Umgangskontakte schließen sich danach in gewohntem Rhythmus an.



f)



Eine Feiertagsregelung wird nicht getroffen. M. begeht die Feiertage bei dem Elternteil, bei dem sie sich aufgrund des normalen Umgangs gerade aufhält.



Das wird dazu führen, dass M. die gesamten Weihnachtstage in den Jahren 2017, 2018 und 2019 bei der Kindesmutter verbringen wird. Silvester 2017 und 2018 wird sie beim Kindesvater in Berlin verbringen, Silvester 2019 jedoch bei der Kindesmutter.



Um die Gleichmäßigkeit nicht unnötig zu stören, ist das hinzunehmen.



Ebenso hat die Kindesmutter hinzunehmen, dass M. auch ihren nächsten Geburtstag am 08.06.2018 in Berlin verbringen wird. Im Jahr 2019 fällt M.s Geburtstag auf einen Wechseltag. Im Jahr 2020 fallt ihr Geburtstag in die „Hamm-Woche”.



9.)



Entgegen dem Antrag des Kindesvaters ist die Kindesmutter nicht an den Hol- und Bringdiensten zu beteiligen. Dazu ist sie aus organisatorischen Gründen nicht in der Lage. Es ist ihr unzumutbar, mit N. und M. nach Berlin zu reisen, dort die Tochter abzugeben und mit N. nach Hamm zurück zu fahren.



10.)



Nur wenn die Kinder reiseunfähig erkrankt sind, fällt der Umgang aus, allerdings auch nur solange wie die Reiseunfähigkeit andauert.



Grundsätzlich kann der Kindesvater nämlich M., wenn sie krank ist, ebenso pflegen wie die Kindesmutter. Wenn aber bereits der Transport M.s ihren Zustand weiter verschlechtern konnte, ist ein Transport zu unterlassen. Dabei werden möglicherweise unterschiedliche Maßstäbe anzulegen sein. Die mehrstündige Bahnreise nach Berlin ist bedeutend anstrengender als ein halbstündiger Transport mit dem Pkw nach Münster.



Die Reiseunfähigkeitsbescheinigung ist von einem Kinderarzt bzw. einer Kinderärztin auszustellen.



Wenn ein Kontakt infolge Krankheit der Kinder ausfällt, ist er nicht nachzuholen.



Ein Umgangskontakt wird auch nicht nachgeholt, wenn er aus Gründen ausfällt, die in der Sphäre des Kindesvaters liegen, z.B. wenn er erkrankt sein sollte.



11.)



Durch einen Gerichtsbeschluss kann nicht jedes denkbare Ereignis geregelt werden. Je nach den Wechselfällen des Lebens werden sich Regelungslücken auftun.





Beispielsweise wird davon abgesehen, zu bestimmen, dass der Kindesvater das Recht hat, im Falle einer Erkrankung seine Kinder zu besuchen. Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass der Vater, wenn er denn schon in Hamm sein sollte, seinen Kindern einen Krankenbesuch abzustatten. Der Senat regelt auch nicht, was

zu geschehen hat, falls M. während der Vater-Woche reiseunfähig krank wird und zum Wechseltag noch nicht genesen ist.



Bei Auftreten von Regelungslücken sind die Eltern gefordert, selbst vernünftige Regelungen zu treffen.



12.)



Gemäß § 89 Abs. 2 FamFG muss auf die Folgen hingewiesen werden, wenn gegen

die Umgangsregelung verstoßen wird.



13.)



Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 45

FamGKG.










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op!
Genau was wir brauchen:
Pointiert, präzise, nachvollziehbar!

Danke für die Info, Andreas!

Viele Grüße
Frank



Andreas Rother <an.rother@gmx.net> schrieb am Mi., 17. Okt. 2018, 10:27:

Absender: "Andreas Rother" Antworten oder neues Thema an: pdr@listen.vafk.de
https://www.familien-rechtsanwalt.de/wechsel-model-frankfurt-familienrecht.html


Wir sind Ihr Experte für das Wechselmodell in Frankfurt

Im Residenzmodell lebt das Kind bei einem Elternteil, der die überwiegende Betreuung und Erziehungsaufgaben leistet, während es beim anderen Elternteil nur besuchsweise am Wochenende oder in den Ferien ist. Hiervon abzugrenzen ist das Wechselmodell, das einen Gegenentwurf zum Residenzmodell darstellt. Im Idealfall verbringt das Kind annähernd die gleiche Betreuungszeit bei beiden Elternteilen (50:50 %). Im Wechselmodell gibt es jedenfalls keinen allein erziehenden Elternteil mehr.
Schadet das Wechselmodell meinem Kind?

Als Familienanwalt hört man immer wieder, dass das Wechselmodell dem Kind schadet. Dies ist empirisch nicht nachgewiesen. Dieselben Argumente, die heute gegen das Wechselmodell vorgebracht werden, wurden in den 80er oder 90er Jahren gegen die gemeinsame elterliche Sorge erhoben. Auch damals wurden Befürchtungen laut, gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung ginge auf gar keinen Fall gegen den Willen beider Eltern, weil sonst die möglichen Konflikte zwischen den Eltern kein Ende fänden.
Die Vorurteile gegen das Wechselmodell werden vortrefflich von den Jugendämtern, den Gerichten sowie von schlechten Familienanwälten vorgetragen. Falsche Vorurteile gegen das Wechselmodell sind:
Das Wechselmodell soll nur praktiziert werden, wenn beide Eltern es wollen.

Auch wenn Eltern das Wechselmodell ursprünglich nicht wollten, fördert seine Praktizierung das Kindeswohl. Studien haben ergeben, dass Kinder in Wechselmodellfamilien bessere psychische Anpassungswerte als Kinder in Residenzmodellfamilien zeigen, unabhängig davon, ob die Eltern freiwillig oder unfreiwillig ein Wechselmodell praktizierten. Viele OLG-Entscheidungen lehnen das Wechselmodell ab, sobald es von einem Elternteil nicht gewollt ist. Hier steht die Annahme der Zustimmungspflicht beider Eltern über den Wünschen und Bedürfnissen des Kindes. Die meisten Kinder wünschen sich, dass beide Elternteile sich gleichwertig an der Erziehung der Kinder beteiligen. Die Zustimmungspflicht beider Eltern gibt den Elternteilen, die das Wechselmodell nicht wollen, das Vetorecht über die Praktizierung des Wechselmodells, somit also eine Alleinentscheidungsbefugnis.

Es darf aber nicht von der Zustimmung eines Elternteils abhängen, ob und wie der andere Elternteil seine Beziehung zum Kind fortsetzen kann. Dies würde gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz verstoßen. Es kommt also ganz entscheidend darauf an, wie der ablehnende Elternteil seine Ablehnung gegen das Wechselmodel begründet. Welches Alternativkonzept hat der ablehnende Elternteil? Wie begründet er seine Haltung?

Ein weiteres Argument gegen diesen Einwand ist, dass auch das Residenzmodell ohne die Zustimmung beider Eltern funktioniert. Durch Studien ist nachgewiesen, dass die Zustimmung beider Eltern keine Voraussetzung für das Praktizieren eines Kindeswohl förderlichen Wechselmodells ist. Dies wäre auch nicht plausibel.
Ein Wechselmodell soll nur bei gut funktionierender Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern funktionieren.

Nachgewiesen ist, dass ein Wechselmodell mit zwei erziehenden Eltern auch funktionieren kann, wenn die Eltern nebeneinander her agieren. Diese Form des Agierens ist nachweisbar für das Wechselmodell ausreichend. Darüber hinaus ist belegt, dass Eltern im Wechselmodell nur halb so häufig erneut in einen Rechtstreit um elterliche Sorge oder Umgangsrecht eintreten als Eltern im Residenzmodell. Die Praktizierung des Wechselmodells hat somit eine deeskalierende Wirkung. Die Praktizierung des Wechselmodells verbessert somit die Kommunikation im Laufe der Zeit. Wenn sich somit die Kooperation der Eltern im Laufe der Zeit mit der Praktizierung des Wechselmodells verbessert, müssen hohe Anforderungen an die Kommunikation und Kooperation keine notwendigen Voraussetzungen für die Annahme der Betreuung im Wechselmodell sein. Kooperation kann außerdem auch mit minimaler oder schlechter Kommunikation gelingen.

Die Rechtsprechung zeigt, dass viele obergerichtliche Entscheidungen hohe Anforderungen an die Kommunikation und Kooperation der Eltern stellen. Die Anforderungen der Oberlandesgerichte sind mitunter selbst von Supereltern und einer funktionierenden Ehe nicht ansatzweise zu erfüllen. Darüber hinaus begründen manche Oberlandesgerichte ihre Entscheidung mit der ebenso nicht begründeten Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts.

Im Wesentlichen hat das Betreuungsmodell wenig Einfluss auf die Kooperationserfordernisse der Eltern. In jedem Betreuungsmodell sind eine gute Kommunikation und Kooperation hilfreich und kann allen Beteiligten das Leben erleichtern. Im Residenzmodell sind die Eltern auch zur Kommunikation gezwungen. Es sind somit keine höheren Anforderungen an die Kommunikation und Kooperation für ein Gelingen des Wechselmodells zu stellen.
Ein Wechselmodell soll nicht bei einem hohen Konfliktniveau zwischen den Eltern praktiziert werden.

Konflikte belasten die Kinder in jedem Betreuungsmodell gleichermaßen. Bei einem hohen Konfliktniveau zwischen den Eltern geht es Kindern aller Betreuungsmodelle schlechter als bei niedrigem Konfliktniveau. Nicht der Grad an Konflikten ist entscheidend, sondern der Umgang der Eltern damit. Es ist nicht der Konflikt zwischen den Eltern an sich, der Kindern schadet, sondern der kindliche Loyalitätskonflikt, wenn sie elterlichen Konflikten ausgesetzt sind, Partei ergreifen müssen und dadurch zwischen die Fronten der Eltern geraten. Im Endeffekt ist es so, dass die Konflikte im Wechselmodell den Kindern nicht mehr schaden als im Residenzmodell. Ein einseitiges Konfliktverhalten wird durch dieses Argument gegen das Wechselmodell belohnt. Dies ist nicht ansatzweise nachvollziehbar.
Das Wechselmodell belastet die Kinder.

Es gibt keinen einzigen wissenschaftlichen Beleg für kindliche Belastung aufgrund des Wechsels zwischen den Eltern. Jüngere Kinder absolvieren den Wechsel viel unproblematischer. Ältere Kinder beschreiben den Wechsel zwischen den Eltern als Anstrengung, aber nicht als Belastung.

Die Wechsel oder die Übergänge belasten Kinder im Residenzmodell praktisch und emotional mindestens ebenso wie im Wechselmodell. Wodurch soll ein Kind psychisch belastet sein, wenn es von Woche zu Woche den anderen Elternteil wiedersieht, zu dem eine enge Eltern-Kind-Bindung besteht? Wenn dies so wäre, müssten dann nicht Kinder im Residenzmodell, die ein Elternteil nur alle 14 Tage sehen, viel eher psychisch belastet sein?
Die Kinder brauchen Stabilität eines festen Zuhauses.

Es ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass Kinder sehr gut mit zwei Lebensmittelpunkten (Elternhäusern) leben können. Für die Entwicklung eines Kindes kommt es darauf an, wie Eltern ihrem Kind begegnen und nicht darauf, in welchen Räumen dies stattfindet. Die Vorteile für die Eltern-Kind-Bindung überwiegen die Beschwerlichkeiten der räumlichen Diskontinuität bei weitem. Es gibt keine empirischen Erkenntnisse, die die Forderung nach einem Lebensmittelpunkt als Kindeswohl erforderlich belegen würde, noch wäre dies plausibel.
Gibt es ein Argument gegen die Praktizierung des Wechselmodells?

Ein wirkliches und richtiges Argument gegen die Praktizierung des Wechselmodells ist, dass die Eltern nicht in unmittelbarer Wohnortnähe zueinander leben. Die Wohnortnähe ist eine notwendige Rahmenbedingung für das Gelingen eines Wechselmodells. Das Kind soll seine gewohnte Umgebung beibehalten, sich mit Freunden treffen und zur Schule gehen.
Gibt es neue Rechtsprechung zum Wechselmodel?

Anfang des Jahres 2017 veröffentlichte der Bundesgerichtshof eine neue grundlegende Entscheidung zur Praktizierung des Wechselmodells. Das Familiengericht kann demnach auf Antrag eines Elternteils auch gegen den Willen des anderen Elternteils die Praktizierung eines Wechselmodells, also die etwa hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern, als Regelung anordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen des Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht (BGH, Beschluss vom 01.02.2017, Az.: XII ZB 601/15).




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Stand: 25.10.2018 15:09 Uhr - Lesezeit: ca.5 Min.
Was Trennungen für Kinder bedeuten

von Lousia-Maria Giersberg, NDR 1 Radio MV
Der Psychologe Dr. Stefan Rücker sitzt in seinem Büro vor seinem Computer. © NDR

Wenn zwei sich streiten, leidet der Dritte. Mama und Papa mögen sich nicht mehr - das Kind steht dazwischen. "Wenn Eltern sich trennen, munitionieren sie sich mit dem Familiengericht und tragen den Krieg, den sie auf der Elternebene eigentlich erleben, auf den schmalen Schultern der Kinder aus", sagt Dr. Stefan Rücker von der Universität Bremen. Für das Bundesfamilienministerium untersucht der Psychologe, welche Folgen das für die Kinder hat und wie sich die unterschiedlichen Betreuungsmodelle auf das Kindeswohl auswirken. Dazu haben er und sein Team Hunderte Trennungsfamilien, Familiengerichte und Beratungseinrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in ganz Deutschland befragt. Die erste Erkenntnis lautet dabei, dass in schmerzhaften Situationen wie Trennungen Eltern nicht immer rationale Entscheidungen treffen können. "Dann das Richtige für die Kinder zu tun, gleicht ein bisschen der Quadratur des Kreises. Das gelingt Eltern oftmals nicht. Deswegen sage ich auch, wir brauchen eine Stärkung des Beratungsansatzes für Trennungseltern, die sich in emotionalen Schwierigkeiten befinden. Was sie ja in der Regel tun."
Vorbild Frankreich und Österreich?

Beratungen sind in Deutschland nicht verpflichtend. Eltern ziehen lieber direkt vor Gericht. Selten tun sie das, um juristische Konflikte zu klären. Meist gehe es um Kränkungen, Bitterkeit, Verletzungen, Gefühle von Rache, erklärt Dr. Rücker. Eltern zeigten sich unkooperativ, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das habe aber keine Folgen für sie. Es komme schon mal vor, dass ein Elternteil spontan wegziehe - mit dem Kind. Bis eine Entscheidung getroffen ist, vergehen Monate. Gerne wird dann argumentiert, das Kind habe sich jetzt am neuen Ort eingelebt, man könne es nicht wieder entwurzeln. Der zurückgelassene Elternteil muss damit leben, das Kind jetzt nur noch selten zu sehen. Andere Länder könnten Vorbild für neue Regelungen sein. In vielen westlichen Ländern, darunter auch die USA und Australien, darf ein Elternteil mit einem minderjährigen Kind nicht weiter als 50 Meilen vom anderen Elternteil wegziehen, um Entfremdung zu vermeiden. In Frankreich und Österreich gibt es verpflichtende Beratungen nach einer Trennung, der Inhalt wird protokolliert. Trägt ein Elternteil nichts zu einer Lösung bei, kann ihm das bei einer möglichen Verhandlung Nachteile bringen.
Studie: Wechselmodell tut Trennungskindern gut
Nordmagazin - 25.10.2018 19:30 Uhr

Nach einer Trennung kann das sogenannte Residenzmodell zur Belastung werden. Kinder, die zu gleichen Teilen bei den Eltern leben, nach dem sogenannten Wechselmodell, geht es psychisch besser.

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Informationen zur Sendung
"Mama betreut - Papa zahlt"

In Deutschland ist das Modell "Mama betreut - Papa zahlt" immer noch der Klassiker. Beim so genannten Residenzmodell hat das Kind einen festen Lebensmittelpunkt, meist bei der Mutter. Der andere Elternteil, meist der Vater, betreut nur zu etwa 20 Prozent. So geht es Thomas, einem jungen Mann aus Mecklenburg-Vorpommern. Er sieht seine Tochter alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag, jeden zweiten Montagnachmittag und jeden Mittwochnachmittag. Das reicht Thomas nicht. Aber auf mehr Umgang hätten sich die Eltern nicht einigen können. Er habe sich viel mit Betreuungsmodellen beschäftigt und wisse, dass es für Kinder machbar und auch besser sei, wenn sie mehr Kontakt zu ihren Vätern haben. "Und meine Tochter fordert das ja auch immer ein. Wir sind jetzt ungefähr seit drei Jahren getrennt. Und die ersten zwei Jahre waren immer noch ganz schlimm. Da war sie wirklich fertig mit der Welt, wenn sie weg musste, hat oft geweint und das hat sie wirklich doll belastet. Im letzten Jahr hat sich das abgemildert, weil sie einfach die Hoffnung verloren hat, dass dieser Umgang irgendwann mal erweitert wird." Der Alltag mit seiner Tochter fehle ihm, sagt Thomas: Abendroutine, gemeinsames Essen, eine Geschichte vorlesen, ins Bett bringen. Dass er seine Tochter unter der Woche abends immer wieder zur Mutter bringen müsse, sei belastend. "Da hat man das Gefühl, dass man als Besuchsonkel auftritt, der seine Tochter mal ein paar Stunden lang bespaßen darf. Aber wenn es um den richtigen Alltag geht, dann muss man die Tochter wieder wegbringen und der Mutter übergeben. Da fühlt man sich schon zurückgesetzt."
Als Paar getrennt, als Eltern immer noch ein Team
Eine Mutter, ein Vater und ein Kind spielen Monopoly zusammen. © NDR
Die Eltern leben getrennt, betreuen das Kind aber gemeinsam: Bei Frauke und Volker funktioniert das Wechselmodell.

Auf der anderen Seite gibt es das Wechselmodell: Mama und Papa betreuen zu gleichen Teilen. Nur fünf Prozent der Familien leben dieses Modell. Frauke und Volker machen das so. Sie erziehen ihren achtjährigen Sohn Fabio zusammen, obwohl sie seit vier Jahren getrennt sind und auch getrennt leben. Volker war damals aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, heute geht er dort wieder ein und aus: "Wir teilen uns das Abholen von der Schule und das Hinbringen und die Tage, wann wir ihn zu Bett bringen. Wir essen auch mehrmals die Woche zusammen, einfach so bei der Übergabe und tauschen uns aus, damit wir einfach Bescheid wissen", erzählt Frauke. Klar, Zoff habe es auch gegeben, aber sie hätten sich gleich Hilfe geholt, Erziehungsberatung und psychologische Unterstützung. "Und wir haben wirklich einfach das Kind im Blick gehabt. Das macht ja keinen Sinn, sich weiter zu streiten, sondern man muss jetzt gucken, wie geht es weiter." Fabio wächst mit beiden Elternteilen auf. Weil sie als Paar zwar getrennt, als Eltern aber immer noch ein Team sind.
Familien-Experte: "Jeden Einzelfall betrachten"

Bei Frauke und Volker funktioniert das Wechselmodell, weil sie sich einig sind. Das Wechselmodell darf auch gegen den Willen eines Elternteils durchgesetzt werden. Es sei denn, es sprechen triftige Gründe dagegen. Streit ist so ein Grund. Und das sei das Problem, sagt Forscher Rücker. Das sei ja geradezu eine Einladung zum Streit, wenn einer das Wechselmodell nicht wolle. Das richtige Betreuungsmodell gebe es sowieso nicht. Jeder Einzelfall müsse betrachtet werden. Und vor allem dürften Mütter nicht bevorzugt und Väter benachteiligt werden. Stattdessen solle das Kontinuitätsprinzip gelten. So wie die Betreuungsanteile vor der Trennung waren, sollten sie auch danach sein. Rücker will seine Studie Ende des Jahres dem Ministerium vorlegen. Und aus Berlin ist zu hören, dass es durchaus Interesse gibt, das heiße Eisen Umgangsrecht anzufassen.
Weitere Informationen
Ängstliches Kind umarmt seine Mutter © fotolia Foto: Tomsickova
Anteil an Alleinerziehenden in MV stark gestiegen

In Mecklenburg-Vorpommern ist der Anteil von Kindern, die mit nur einem Elternteil aufwachsen, stark gestiegen. Schuld daran ist die schwindende Zahl von Familien insgesamt. mehr
Mehrere Kinder spielen in einer Kita. Im Hintergrund ist eine Erzieherin zu sehen. © dpa picture alliance Foto: Jens Büttner
Kita MV: Elternentlastung bleibt umstritten

Die geplante Entlastung von Eltern mit Blick auf Kita-Beiträge in MV bleibt umstritten. Fachleute kritisieren, dass damit Qualitätsverbesserungen in der Betreuung aufgeschoben würden. mehr

Dieses Thema im Programm:
NDR 1 Radio MV | 25.10.2018 | 16:15 Uhr



Unter folgendem Link ist es für Sie möglich, Ihre Telefonnummer und Ihre zeitliche Verfügbarkeit zu hinterlassen. Wir kontaktieren Sie dann zeitnah zum 15-minütigen Gespräch:

https://goo.gl/forms/HPhjrFVz5u0E0qGn1

Ich danke Ihnen für die Teilnahme!


Bitte teilnehmen, dies ist im Sinn von Patienten:

https://forum.hirntumorhilfe.de/neuroonkologie/in-eigener-sache-xxx-und-lebensqualitaet-11685.html


"... Liebe Forumteilnehmer und Teilnehmerinnen,

für eine unabhängige Untersuchung der xxx-Methode, insbesondere zur Lebensqualität während der Behandlung, sind wir an Kontakten zu Patienten oder ihren Angehörigen interessiert, die mit dem Thema xxx er konfrontiert wurden. Die im Forum beschriebenen Fälle sind größtenteils ergebnisoffen und berichten meist nur über einen sehr kurzen Zeitraum. Den Kontakt oder die Erfahrungsberichte bitte an meine folgende E-Mail-Adresse senden:

schuster@hirntumorhilfe.de oder unter 0341.5909396 anrufen.

Uns interessieren insbesondere folgende Punkte:

1. Nebenwirkungen

1.1 Hautreizungen, Juckreiz
1.2 Rücken- oder Nackenschmerzen
1.3 epileptische Anfälle
1.4 Depression
1.5 Übelkeit und Unwohlsein
1.6 Müdigkeit
1.7 Desorientierung
1.8 Kopfschmerz
1.9 Schlafstörungen, etc.

2. Einschränkung im Alltag in Bezug auf

2.1 ständige Verkabelung und Tragen des Gerätes
2.2 dauerhaftes Kahlrasieren des Kopfes
2.3 häufiges Wechseln der Klebekontakte
2.4 häufiges Wechseln und Aufladen der Akkus
2.5 Lüftergeräusche und Pieps-Fehlalarm des Gerätes
2.6 Wärmeentwicklung unter der Elektrohaube, Schweißbildung
2.7 Mobilität
2.8 Beruf und Hobby (kein Sport, keine Sauna, kein Schwimmen etc.)
2.9 Gewichtszunahme, andere Gründe

3. Beeinflussung der Lebensqualität durch

3.1 Einschränkungen im Alltag (siehe 2)
3.2 Stigmatisierung in der Öffentlichkeit
(z.B. als Ferngesteuerter, Selbstdarsteller,
Außerirrdischer, Terrorist oder unnormale, bizarre Person)
3.3 Angst der Mitmenschen vor Kontakt mit xxx-Nutzer wegen
Elektrostrahlung/Elektrosmog
3.4 Abhängigkeit von einem Helfer zum Aufkleben der Kontakte
3.5 das Exponieren einer Schädel-Hirn-Verletzung
3.6 Wärmeentwicklung unter der Haube
3.7 ständige Konfrontation mit dem Krankheitsbild
3.8 elektrische Entladungen ("Stromschläge")
3.9 Vibrationen / unangenehme Schwingungen des Körpers
..."


aktualisiert 09.2018:

Liebe Forumteilnehmer,

zur Vorbereitung einer unabhängigen Untersuchung der Methode, insbesondere in Bezug auf die Lebensqualität während der Behandlung, sind wir an Kontakten zu Patienten oder ihren Angehörigen interessiert, die mit dem Thema xxx r konfrontiert wurden.

Bitte dem Link folgen:
https://goo.gl/forms/HPhjrFVz5u0E0qGn1

Der Erfolg der Methode wird von deutschen Experten der Fachgesellschaften in einer Stellungnahme vom 01.02.2018 angezweifelt. Die Betroffenen sind verunsichert, da sie andererseits die Auswirkungen eines aggressiven Marketings der Herstellerfirma erleben.

https://forum.hirntumorhilfe.de/neuroonkologie/presse-glioblastom-behandlung-mit-vorbehalten-12946.html

Die Behandlung mit den sogenannten ....rn (xxx, xxxields) soll auf elektrischen Wechselfeldern basieren, die über Klebekontakte auf der kahlrasierten Kopfhaut abgegeben werden. In der Rezidivtherapie konnte diese Methode keinen Vorteil im Vergleich zur Standardtherapie zeigen.

Die Untersuchungen dazu sind nicht neu. Seit 2006 sucht die Firma für die Anwendung dieser Methode Patienten in Deutschland. Im Jahr 2017 gab es lauf Jahresbericht Novocure ungefähr 100-150 deutsche Anwender. Die Behandlung wird unter der Bezeichnung Optune über Novocure vertrieben.

Wir freuen uns auf Kontakt zu:

0.1 derzeitigen Anwendern,
0.2 ehemaligen Anwendern,
0.3 Behandlungsabbrechern (siehe 6.),
0.4 Behandlungsablehnern (siehe 7.) und
0.5 Angehörigen.

Die im Forum beschriebenen Fälle sind größtenteils ergebnisoffen und berichten meist nur über einen sehr kurzen Zeitraum. Den Kontakt oder den Erfahrungsberichte bitte an meine folgende E-Mail-Adresse senden:

schuster@hirntumorhilfe.de

oder mich telefonisch unter 0341.5909 kontaktieren.

Uns interessieren folgende Punkte:


1. Welche Nebenwirkungen werden/wurden beobachtet und wie relevant waren/sind diese für den Nutzer?

1.1 Hautreizungen, Juckreiz
1.2 Rücken- oder Nackenschmerzen
1.3 epileptische Anfälle
1.4 Depression
1.5 Übelkeit und Unwohlsein
1.6 Müdigkeit
1.7 Desorientierung
1.8 Kopfschmerz
1.9 Schlafstörungen, etc.


2. Wie relevant sind die Einschränkungen durch xxx im Alltag?
Einschränkungen in Bezug auf:

2.1 ständige Verkabelung und Tragen des Gerätes
2.2 dauerhaftes Kahlrasieren des Kopfes
2.3 häufiges Wechseln der Klebekontakte
2.4 Aufladen der Akkus
2.5 Lüftergeräusche und Pieps-Fehlalarm des Gerätes
2.6 Wärmeentwicklung unter der xxx, Schweißbildung
2.7 Mobilität
2.8 Beruf und Hobby (kein Sport, keine Sauna, kein Schwimmen etc.)
2.9 Gewichtszunahme, andere Gründe


3. Wie sehr wird die Lebensqualität durch xxx beeinflusst?
Lebensqualität in Bezug auf:

3.1 Einschränkungen im Alltag (siehe 2)
3.2 Stigmatisierung in der Öffentlichkeit (z.B. als bizarre Person)
3.3 Angst Mitmenschen vor Kontakt mit xxx-Nutzer wegen Elektrosmog
3.4 Abhängigkeit von einem Helfer zum Aufkleben der Kontakte
3.5 das Exponieren der Schädel-Hirn-Verletzung
3.6 Wärmeentwicklung unter der Haube
3.7 dauerhafte visuelle Erinnerung an die Erkrankung
3.8 elektrische Entladungen
3.9 Vibrationen / unangenehme Schwingungen des Körpers


4. Erlebnisse und Erfahrungsberichte


5. Über welche anderen Optionen und klinische Studien wurde informiert?


6. Warum wurde xxx abgebrochen?

6.1 Einschränkung zu groß
6.2 Nebenwirkungen zu extrem
6.3 keine Wirkung da Tumorrezidiv
6.4 Lebensqualität zu sehr beeinflusst
6.5 Aufwand zu groß
6.6 wollte nicht ständig an die Erkrankung erinnert werden
6.8 Lebensqualität wird zu negativ beeinflusst
6.9 hatte niemand mehr, der mir die Kontakte aufklebt
6.10 Facharzt war nicht überzeugt davon
6.11 Hobby unter xxx nicht möglich
6.12 habe alle (zusätzlichen) Therapien abgelehnt
6.13 Hygieneproblem


7. Warum wurde xxx von Anbeginn angelehnt?

7.1 Angst vor Elektrosmog
7.2 Ablehnung einer zusätzlichen Stigmatisierung
7.3 Ablehnung von zusätzlichen Einschränkungen
7.4 Einschränkungen sind ethisch nicht vertretbar
7.5 Ergebnisse der xxx-Studie sind nicht überzeugend
7.6 Teilnahme an klinischen Studien wird dadurch unmöglich
7.7 Beeinträchtigung meines Aussehens
7.8 outet mich als Schädel-Hirn-Verletzten oder Patient
7.9 der Glaube, es tut mir nicht gut
7.10 will nicht ständig an die Erkrankung erinnert werden
7.11 Lebensqualität wird zu negativ beeinflusst
7.12 Diskrepanz zwischen Anwendung und Darstellung der Methode
7.13 mache andere Therapien
7.14 Hygieneprobleme


8. Dauer der Anwendung


9. Warum wurde xxx überhaupt eingesetzt?

(z.B. weil mir keine andere Option angeboten wurde,
Angehörige haben mich dazu gedrängt etc.)


Bitte keine PN schreiben. Vielen Dank.
G. Schuster
Mitarbeiter der DHH
Frank[a]

 

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