Hallo Kaba,
in deinem Falle steht dir mindestens GdB 80 mit unbefristetem Schwerbehindertenausweis zu.
Versorgungsmedizinische Grundsätze
GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Hirntumoren
Der GdS von Hirntumoren ist vor allem von der Art und Dignität und von der Ausdehnung und Lokalisation mit ihren Auswirkungen abhängig. Nach der Entfernung gutartiger Tumoren (z. B. Meningeom, Neurinom) richtet sich der GdS allein nach dem verbliebenen Schaden.
Bei Tumoren wie Oligodendrogliom, Ependymom, Astrozytom II, ist der GdS, wenn eine vollständige Tumorentfernung nicht gesichert ist, nicht niedriger als 50 anzusetzen.
Bei malignen Tumoren (z. B. Astrozytom III, Glioblastom, Medulloblastom) ist der GdS mit wenigstens 80 zu bewerten. Das Abwarten einer Heilungsbewährung (von fünf Jahren) kommt in der Regel nur nach der Entfernung eines malignen Kleinhirntumors des Kindesalters (z. B. Medulloblastom) Betracht. Der GdS beträgt während dieser Zeit (im Frühstadium) bei geringer Leistungsbeeinträchtigung 50.
(GdS ≙ GdB)
Ich selbst bekam damals (2015) fünf Monate nach Reha/Antragstellung meinen Bescheid des Versorgungsamtes für den GdB 80 (allerdings mit 5-jähriger Heilungsbewährung, was falsch war). Es heißt oft, dass Erstanträge auf Schwerbehinderten-Status bei malignen Tumoren nicht wesentlich durchgeprüft werden, sondern pauschale Grade entschieden und gewährt werden (nach Tabelle).
Erst nach Ablauf der Heilungsbewährung ging es ans Eingemachte. Nun musste ich dem Amt beibringen, dass es bei malignen Tumoren wie auch meinem seltenen bösartigen Nervenscheidentumor gar keine Heilungsbewährung gibt. In meinem Widerspruchsbescheid wurde mir viel später (nach Inverzugsetzung) mitgeteilt, dass in meinem Falle keine Heilungsbewährung anzusetzen ist.