Hallo zusammen,
ich hatte hier schon zu dem Thema geschrieben. Bei einem Mengeom WHO I bekommt man 30 % und zuzüglich der Nebenwirkungen weitere %. Aber bitte nicht die % Addieren. Da gibt es im Netz genügend Infos dazu.
Quelle:
https://www.rehadat-recht.de/de/feststellungsverfahren/feststellung-der-schwerbehinderteneigenschaft-grad-der-behinderung-gdb/erhoehung-des-gdb/index.html?infobox=%2Finfobox1.html&serviceCounter=1&detailCounter=0&connectdb=veroeffentlichungen_result&wsdb=LIT&intlink=true&GIX=VMGB0003*
3. Nervensystem und Psyche:
3.1 Hirnschäden:
a) Ein Hirnschaden ist nachgewiesen, wenn Symptome einer organischen Veränderung des Gehirns - nach Verletzung oder Krankheit nach dem Abklingen der akuten Phase - festgestellt worden sind. Wenn bei späteren Untersuchungen keine hirnorganischen Funktionsstörungen und Leistungsbeeinträchtigungen mehr zu erkennen sind beträgt der GdS dann - auch unter Einschluss geringer z. B. vegetativer Beschwerden - 20;
nach offenen Hirnverletzungen nicht unter 30.
b) Bestimmend für die Beurteilung des GdS ist das Ausmaß der bleibenden Ausfallserscheinungen. Dabei sind der neurologische Befund, die Ausfallserscheinungen im psychischen Bereich unter Würdigung der prämorbiden Persönlichkeit und ggf. das Auftreten von zerebralen Anfällen zu beachten. Bei der Mannigfaltigkeit der Folgezustände von Hirnschädigungen kommt ein GdS zwischen 20 und 100 in Betracht.
c) Bei Kindern ist zu berücksichtigen, dass sich die Auswirkungen eines Hirnschadens abhängig vom Reifungsprozess sehr verschieden (Besserung oder Verschlechterung) entwickeln können, so dass in der Regel Nachprüfungen in Abständen von wenigen Jahren angezeigt sind.
d) Bei einem mit Ventil versorgten Hydrozephalus ist ein GdS von wenigstens 30 anzusetzen.
e) Nicht nur vorübergehende vegetative Störungen nach Gehirnerschütterung (reversible und morphologisch nicht nachweisbare Funktionsstörung des Gesamthirns) rechtfertigen im ersten Jahr nach dem Unfall einen GdS von 10 bis 20.
Bei der folgenden GdS-Tabelle der Hirnschäden soll die unter Nummer 3.1.1 genannte Gesamtbewertung im Vordergrund stehen. Die unter Nummer 3.1.2 angeführten isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndrome stellen eine ergänzende Hilfe zur Beurteilung dar.
3.1.1 Grundsätze der Gesamtbewertung von Hirnschäden
Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung [30-40]
Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung [50-60]
Hirnschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung [70-100]
3.1.2 Bewertung von Hirnschäden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen
(bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht auch zur Feststellung der Schwerstbeschädigtenzulage)
Hirnschäden mit psychischen Störungen
leicht (im Alltag sich gering auswirkend) [30-40]
mittelgradig (im Alltag sich deutlich auswirkend) [50-60]
schwer [70-100]
Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirndauerschadens (z. B. Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus, der Vasomotorenregulation oder der Schweißregulation)
leicht [30]
mittelgradig, auch mit vereinzelten synkopalen Anfällen [40]
mit häufigeren Anfällen oder erheblichen Auswirkungen auf den Allgemeinzustand [50]
Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen (spino-) zerebellarer Ursache je nach dem Ausmaß der Störung der Ziel- und Feinmotorik
einschließlich der Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen
(siehe hierzu auch bei Hör- und Gleichgewichtsorgan) [30-100]
Hirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen (z. B. Aphasie, Apraxie, Agnosie)
leicht (z. B. Restaphasie) [30-40]
mittelgradig (z. B. Aphasie mit deutlicher bis sehr ausgeprägter Kommunikationsstörung) [50-80]
schwer (z. B. globale Aphasie) [90-100]
Zerebral bedingte Teillähmungen und Lähmungen leichte Restlähmungen und Tonusstörungen der Gliedmaßen [30]
bei ausgeprägteren Teillähmungen und vollständigen Lähmungen ist der GdS aus Vergleichen mit dem GdS bei Gliedmaßenverlusten,
peripheren Lähmungen und anderen Funktionseinbußen der Gliedmaßen abzuleiten
vollständige Lähmung von Arm und Bein (Hemiplegie) [100]
Parkinson-Syndrom
ein- oder beidseitig, geringe Störung der Bewegungsabläufe, keine Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung [30-40]
deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen, Unsicherheit beim Umdrehen, stärkere Verlangsamung [50-70]
schwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität [80-100]
Andere extrapyramidale Syndrome - auch mit Hyperkinesen - sind analog nach Art und Umfang der gestörten Bewegungsabläufe und der Möglichkeit ihrer Unterdrückung zu bewerten; bei lokalisierten Störungen (z.B. Torticollis spasmodicus) sind niedrigere GdS als bei generalisierten (z.B. choreatische Syndrome) in Betracht zu ziehen.
Epileptische Anfälle
je nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung
sehr selten (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von mehr als einem Jahr; kleine und einfach-fokale
Anfälle mit Pausen von Monaten) [40]
selten
(generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von
Wochen) [50-60]
mittlere Häufigkeit
(generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen
von Tagen) [60-80]
häufig
(generalisierte [große] oder komplex-fokale Anfälle wöchentlich oder Serien von generalisierten Krampfanfällen,
von fokal betonten oder von multifokalen Anfällen; kleine und einfach-fokale Anfälle täglich) [90-100]
nach drei Jahren Anfallsfreiheit bei weiterer Notwendigkeit antikonvulsiver Behandlung [30]
Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn ohne Medikation drei Jahre Anfallsfreiheit besteht. Ohne nachgewiesenen Hirnschaden ist dann kein GdS mehr anzunehmen.
3.2 Narkolepsie:
Je nach Häufigkeit, Ausprägung und Kombination der Symptome (Tagesschläfrigkeit, Schlafattacken, Kataplexien, automatisches Verhalten im Rahmen von Ermüdungserscheinungen, Schlaflähmungen - häufig verbunden mit hypnagogen Halluzinationen) ist im Allgemeinen ein GdS von 50 bis 80 anzusetzen.
3.3 Hirntumoren:
Der GdS von Hirntumoren ist vor allem von der Art und Dignität und von der Ausdehnung und Lokalisation mit ihren Auswirkungen abhängig.
Nach der Entfernung gutartiger Tumoren (z. B. Meningeom, Neurinom) richtet sich der GdS allein nach dem verbliebenen Schaden.
Bei Tumoren wie Oligodendrogliom, Ependymom, Astrozytom II, ist der GdS, wenn eine vollständige Tumorentfernung nicht gesichert ist, nicht niedriger als 50 anzusetzen.
Bei malignen Tumoren (z.B. Astrozytom III, Glioblastom, Medulloblastom) ist der GdS mit wenigstens 80 zu bewerten.
Das Abwarten einer Heilungsbewährung (von fünf Jahren) kommt in der Regel nur nach der Entfernung eines malignen Kleinhirntumors des Kindesalters (z. B. Medulloblastom) in Betracht. Der GdS beträgt während dieser Zeit (im Frühstadium) bei geringer Leistungsbeeinträchtigung 50.
3.4 Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit im Kindes- und Jugendalter:
Die GdS-Beurteilung der Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung darf nicht allein vom Ausmaß der Intelligenzminderung und von diesbezüglichen Testergebnissen ausgehen, die immer nur Teile der Behinderung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfassen können. Daneben muss stets auch die Persönlichkeitsentwicklung auf affektivem und emotionalem Gebiet, wie auch im Bereich des Antriebs und der Prägung durch die Umwelt mit allen Auswirkungen auf die sozialen Einordnungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
Gruß Klaus